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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten
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Art. 26 Abs. 1 Bst. b, h und j sowie Abs. 3
1Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
b. Aufgehoben
h. Stoffe, die in Anhang IV oder Anhang V der EU-REACH-Verordnung5 aufgeführt sind;
j. Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind.
3Gefährliche Stoffe, PBT- oder vPvB-Stoffe, die nach Absatz 1 Buchstaben a, c und g von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 48.
Art. 30 Abs. 1
1Die Schutzdauer für Daten beträgt 12 Jahre.
Art. 31 Abs. 1
1Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. Die Anfrage muss im von der Anmeldestelle vorgegebenen Format erfolgen.
Art. 49 Abs. 2
2Handelt es sich bei den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, die der Zubereitung beigefügt werden, ausschliesslich um ein Parfüm oder eine Farbe, so dürfen die generischen Produktidentifikatoren «Parfümstoff» oder «Farbstoff» angegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Bestandteile sind nicht als besonders besorgniserregend nach Anhang 3 oder als gesundheitsgefährdend eingestuft.
b. Die folgenden Konzentrationen werden nicht überschritten:
1. bei Parfümstoffen: insgesamt 5 %,
2. bei Farbstoffen: insgesamt 25 %.
Art. 54 Abs. 1 Bst. b und l
1Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse- oder Forschungszwecke in Verkehr gebracht werden oder die zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken verwendet werden;
l. Anstrichfarben, sofern die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 8 der EU-CLP-Verordnung6 eingehalten werden.
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.