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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2, Abs. 2 Bst. f und 4
1Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
b. Herstellerin:
2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:
– unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprüngichen Herstellerin
– unter eigenem Handelsnamen
– in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung
– für einen anderen Verwendungszweck oder
– an einem Ort, in dessen Amtssprache oder Amtssprachen die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstellerin nicht erfolgt ist
2Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
1 SR 813.11
2020–......