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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten

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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2, Abs. 2 Bst. f und 4

1Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

b. Herstellerin:

2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:

– unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprüngichen Herstellerin

– unter eigenem Handelsnamen

– in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung

– für einen anderen Verwendungszweck oder

– an einem Ort, in dessen Amtssprache oder Amtssprachen die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstellerin nicht erfolgt ist

2Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

1 SR 813.11

2020–......