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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten

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Art. 93c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 2021

1Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.

2Beabsichtigt eine Herstellerin, Versuche an Wirbeltieren durchzuführen, so muss sie für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden und neu der Anmeldepflicht unterliegen, die Voranfragepflicht nach Artikel 31 bis zum (18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung) erfüllen. Hat sie diese erfüllt, so müssen die Voraussetzungen nach Artikel 40 bis zum (fünf Jahre nach Inkrafttreten) nicht erfüllt sein. In begründeten Einzelfällen kann die Anmeldestelle die Frist um maximal weitere zwei Jahre verlängern.

3Für alte Stoffe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind, gelten folgende Bestimmungen:

a. Die Anmelderin ist von der Folgeinformationspflicht nach Artikel 46 und 47 entbunden.

b. Die Ausnahme nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe k gilt nicht.

II

Anhang 5 Ziffer 1.2 Bst. c wird wie folgt geändert:

c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und

schwere Augenschäden. (Nicht als Zubereitungen der Gruppe 2 gelten jene, die ausschliesslich wegen ihrem Gehalt an Milchsäure [CAS Nr. 79-33-4] als «Skin Corr. 1C» in Verbindung mit eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen.)

III

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.

IV

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

V

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.