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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten
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3. Abschnitt: Importeur
Art. 46
1Importeure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen, die dieser Verordnung entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen überprüfen sie, ob:
a. das Konformitätskennzeichen auf dem Produkt vorhanden ist;
b. die Konformitätserklärung vorliegt;
c. der Hersteller bekannt ist und eine Person gemäss Artikel 44 bevollmächtigt hat;
d. das Produkt gemäss dieser Verordnung gekennzeichnet ist und die Gebrauchsanweisung vorliegt;
e. der Hersteller, wo erforderlich, einen UDI vergeben hat.
2Sie geben auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung oder auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument ihren Namen, ihre Niederlassung und die Anschrift an, unter der sie zu erreichen sind.
3Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so darf er das betreffende Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist.
4Die weiteren Pflichten der Importeure vor und nach Inverkehrbringen eines Produkts richten sich nach den Artikeln 13 und 16 Absätze 3 und 4 EU-IVDR44. Einzuhalten sind insbesondere die Pflichten betreffend:
a. die Lagerung und den Transport sowie das Qualitätsmanagementsystem;
b. die Zusammenarbeit mit dem Hersteller, dem Bevollmächtigten, der bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden;
c. die Information des Herstellers, des Bevollmächtigten, der bezeichneten Stelle und der zuständigen Behörden.
4. Abschnitt: Händler
Art. 47
1Stellt ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereit, so berücksichtigt er im Rahmen seiner Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt. Vor der Bereitstellung auf dem Markt überprüft er, ob:
a. das Konformitätskennzeichen auf dem Produkt vorhanden ist;
b. die Konformitätserklärung vorliegt;
c. die Produktinformation vorliegt;
44 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.