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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten

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2Die Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind beim Vollzug ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten und auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

Art. 96 Abs. 1

1Sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht, arbeiten die Swissmedic, die bezeichneten Stellen und die Wirtschaftsakteure im Sinne von Art. 47 HMG sowie die Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft mit der Europäischen Kommission und den Behörden der Vertragsstaaten zusammen.

Art. 97 Abs. 3

3Sie kann den Zollbehörden Informationen über laufende oder abgeschlossene administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen der Marktüberwachung mitteilen.

Art. 105

Aufgehoben

Art. 107 Abs. 4

Aufgehoben

Art.110 Abs. 2

2Die Artikel 17 Absatz 5, 24 Absatz 5, 28, 37 Absatz 6, 55, 62 Absatz 3, 63 Absatz 5, und 66 Absatz 3 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Anhang 2

EU Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke

Union Schweiz

Mitgliedstaat Schweiz

Drittstaat / Drittland anderer Staat

Unionsmarkt Schweizer Markt