Vorlage
Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage
Sicherheits- und Leistungsniveau gleichwertig gewährleistet ist. Artikel 8 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
Art. 7 Abs. 1bisund 3
1bisProdukte, die Anwenderinnen und Anwendern in der Schweiz online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, gelten als auf dem Markt bereitgestellt.
3Wer ein Produkt nach Absatz 1 anbietet oder diagnostische oder therapeutische Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringt, muss dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) auf Verlangen eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. e
2Kein Konformitätskennzeichen darf angebracht werden auf:
e. Produkten nach Artikel 9, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden.
Art. 16 Abs. 3 Bst. b
3Die Produktinformation kann sich auf weniger als drei Amtssprachen oder auf Englisch beschränken, sofern:
b. die Anwenderin oder der Anwender die notwendigen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen mitbringt und damit einverstanden ist;
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2
Meldung von in Gesundheitseinrichtungen hergestellten Produkten
2Alle weiteren relevanten Angaben zu diesen Produkten sind der Swissmedic auf Verlangen vorzulegen.
Art. 33 Abs. 1
1Die Swissmedic bezeichnet nur Konformitätsbewertungsstellen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, ein Bewertungsverfahren gemäss Artikel 34 durchlaufen haben und die Voraussetzungen nach Anhang VII EU-MDR84 erfüllen.
Art. 37 Abs. 6
6Die Veröffentlichung gemäss Absatz 5 erfolgt über Eudamed.
Art. 43 Abs. 2 Bst. b
2Die Bescheinigungen bleiben auch gültig, wenn die Swissmedic:
84 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f.