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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten

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Sicherheits- und Leistungsniveau gleichwertig gewährleistet ist. Artikel 8 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Abs. 1bisund 3

1bisProdukte, die Anwenderinnen und Anwendern in der Schweiz online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, gelten als auf dem Markt bereitgestellt.

3Wer ein Produkt nach Absatz 1 anbietet oder diagnostische oder therapeutische Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringt, muss dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) auf Verlangen eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen.

Art. 13 Abs. 2 Bst. e

2Kein Konformitätskennzeichen darf angebracht werden auf:

e. Produkten nach Artikel 9, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden.

Art. 16 Abs. 3 Bst. b

3Die Produktinformation kann sich auf weniger als drei Amtssprachen oder auf Englisch beschränken, sofern:

b. die Anwenderin oder der Anwender die notwendigen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen mitbringt und damit einverstanden ist;

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2

Meldung von in Gesundheitseinrichtungen hergestellten Produkten

2Alle weiteren relevanten Angaben zu diesen Produkten sind der Swissmedic auf Verlangen vorzulegen.

Art. 33 Abs. 1

1Die Swissmedic bezeichnet nur Konformitätsbewertungsstellen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, ein Bewertungsverfahren gemäss Artikel 34 durchlaufen haben und die Voraussetzungen nach Anhang VII EU-MDR84 erfüllen.

Art. 37 Abs. 6

6Die Veröffentlichung gemäss Absatz 5 erfolgt über Eudamed.

Art. 43 Abs. 2 Bst. b

2Die Bescheinigungen bleiben auch gültig, wenn die Swissmedic:

84 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f.