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Vernehmlassung 2021/23: Vorgezogene Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 25
3a. Abschnitt: Änderungen der Zulassung bei Tierarzneimitteln
Art. 25a Änderungen ohne Bewertung
Die Zulassungsinhaberin muss Änderungen, die keine Bewertung erfordern, weil sie keine oder nur minimale Folgen für die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels haben, der Swissmedic nach ihrer Umsetzung schriftlich melden.
Art. 25b Änderungen mit Bewertung
Änderungen des Arzneimittels, die eine Bewertung erfordern, weil sie umfangreiche Folgen für dessen Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit haben können, müssen vor ihrer Umsetzung von der Swissmedic genehmigt werden.
Art. 25c Einstufung der Änderungen und Verfahren
1Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den beiden Kategorien zu und regelt die Verfahren nach den Artikeln 25a und 25b sowie die einzureichenden Unterlagen. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EU) 2019/64 sowie die auf diese Verordnung gestützten Durchführungsrechtsakte.
2Sie legt fest, wie in einem Gesuch mehrere Änderungen zusammen beantragt werden können.
Art. 28 Anpassung der Arzneimittelinformation
Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, die Arzneimittelinformation laufend und unaufgefordert dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen anzupassen. Die Artikel 21–24, 25a und 25b sind anwendbar.
Art. 60 Abs. 1bisund 2
1bisFür Tierarzneimittel kann der aktualisierte Bericht nach Absatz 1 in Form eines Jahresberichts mit den Ergebnissen und Schlussfolgerungen zur Nutzen-Risiko-Bilanz sowie Verweisen auf sachdienliche wissenschaftliche Fachliteratur, die im Rahmen des Signalmanagementprozesses in der Pharmacovigilance-Datenbank der Europäischen Union erfasst werden, eingereicht werden.
2Die Berichte sind nach den anerkannten Regeln der Guten Vigilance-Praxis gemäss Anhang 3 zu erstellen.
vom 12.12.2008, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 712/2012, ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4.
4 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; Fassung gemäss ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.