Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/23: Vorgezogene Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht · 10 Seiten
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4 Zu den einzelnen Verordnungen
Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27)
Art. 8 Abs. 1bis TAMV
Bedenken in Bezug auf die Tragweite der vorgeschlagenen Einschränkung des Einsatzes bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe werden von den Kantonen, der Tierärzteschaft, den bäuerlichen Kreisen sowie den Produzentenorganisationen angebracht: je nach Umfang der von den Einschränkungen betroffenen Wirkstoffe könnte ein Therapienotstand und damit ein Tierschutzproblem entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies jedoch noch nicht abschätzbar, da die betroffenen Wirkstoffe noch nicht bekannt sind.
Grundsätzlich wird die Stossrichtung, Reserveantibiotika der Humanmedizin vorzubehalten, ausdrücklich als in Einklang mit StAR gesehen und deshalb begrüsst (AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, VSKT, EFBS, Micarna, Mitte, Proviande, RTA, SMP, Swissuniversities, UniBE, UniZH). Allerdings wird auch von allen Seiten darauf hingewiesen, dass je nach Umfang der vorgesehenen Wirkstoffe es zu einer Einschränkung der Therapiemöglichkeiten kommen kann, was auch einen Tierschutzaspekt beinhaltet. Viele Vernehmlassungsteilnehmer weisen dabei explizit auf den Wirkstoff Colistin hin (BE, Micarna, SMP, Suisseporcs, Scienceindustries, Swissuniversities, UniBE, UniZH, VSF).
FR, Gallosuisse, SBV, SMP, SOBV und Suisseporcs sehen keine Gründe dafür, dass Heim- und Nutztiere unterschiedlich behandelt werden. Gallosuisse, SBV und SOBV weisen darauf hin, dass im Interesse des Tierwohls möglichst viele Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Die vorgeschlagene Änderung würde die Therapiemöglichkeiten stark einschränken und die Tiere müssten unnötig leiden. Auch aus tierärztlicher Sicht sei der Erhalt von möglichst vielen Therapiemöglichkeiten notwendig, um eine korrekte und effiziente Behandlung der Tiere zu gewährleisten. Verschiedentlich (BE, Gallosuisse, Proviande, SBV, SOBV, Suisseporcs) wird gefordert, dass der Bund flankierende Massnahmen (z.B. Therapiealternativen, Anerkennung von ausländischen Zulassungen) bzw. Implementierungsfristen vorsieht. Swissuniversities beantragt die Schaffung einer Kategorie "Versuchstiere", um den Bedürfnissen der biomedizinischen Forschung unter Berücksichtigung der Anwendung in geschlossenen Systemen im Sinne der Einschliessungsverordnung ausreichend Rechnung zu tragen. Zoo Basel und Zooschweiz beantragen eine Kategorie "Zootiere". Für diese soll gewährleistet sein, dass in Ausnahmefällen und restriktiv weiterhin für die Humanmedizin vorgesehene Antibiotika angewendet werden dürfen.
Gemäss LU sollen keine Verbote festgesetzt werden. Mit der bereits lange andauernden Pflicht zur Aufzeichnung des Tierarzneimitteleinsatzes würde die Möglichkeit bestehen, Tiere oder Produkte von diesen Tieren von einer Ausfuhr auszuschliessen, falls sie mit bestimmten Wirkstoffen behandelt wurden.
GST will keine weiteren Einschränkungen bei der Antibiotikaverschreibung durch die Übernahme von EU-Recht und ist nicht damit einverstanden, dass durch einen autonomen Nachvollzug ein Verbot von bestimmten Antibiotika bei Nutztieren aufgenommen wird, bevor diese Stoffgruppen bekannt sind. GST fordert, dass mit der EU separate Verhandlungen geführt werden, wenn wichtige Wirkstoffe von einem Verbot betroffen werden, damit diese in der Schweiz weiterhin eingesetzt werden können oder nach Alternativen gesucht werden muss, um die Tiere in der Schweiz weiterhin angemessen versorgen zu können. Auch AG, AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und VSKT geben zu bedenken, dass Tierärztinnen und Tierärzte in der Schweiz in den letzten Jahren einen erheblichen Aufwand betrieben haben, um den Verbrauch an kritischen Wirkstoffen zu senken und deren Einsatz zu optimieren und dass eine Quittierung dieser Bemühungen mit weiteren Verboten der Umsetzung von StAR nicht förderlich ist.