Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/23: Vorgezogene Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht · 10 Seiten

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BE, BL, GE, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und VSKT schlagen vor zu prüfen, ob die neue Liste der verbotenen/eingeschränkt anzuwendenden Wirkstoffe nicht besser im bisherigen Anhang 5 als neue Kategorie platziert wird (allenfalls zusammen mit dem bisherigen Anhang 4).

Art. 10 Abs. 4 TAMV

Es wird vorgeschlagen, die neue Liste der verbotenen bzw. eingeschränkt anzuwendenden Wirkstoffe im bisherigen Anhang 5 als neue Kategorie zu platzieren (allenfalls zusammen mit dem bisherigen Anhang 4). Damit sei keine Umnummerierung notwendig und der Verweis in Art. 10 Abs. 4 müsse nicht angepasst werden (BE, BL, GE, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und VSKT).

Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c TAMV

Bst. b: BE, SG und GST weisen darauf hin, dass es keine wissenschaftliche Begründung gibt, die Absetzfrist nach Bst. b mit einem Faktor von 1.5 zu multiplizieren. Dies reduziere faktisch die Therapiemöglichkeiten (GST). BE und SG befürchten, dass Nutztierarten, für die es wenige zugelassene Tierarzneimittel gibt, nicht mehr behandelt werden. Dies könne zu Tierschutzproblemen führen. Micarna fragt nach dem Grund der Verlängerung der Absetzfristen (Faktor 1.5 und 10 Tage für Eier).

Bst. c: BL, GE, GL GR, JU, NW, OW, SO, TG, TI, UR, VS und VSKT schlagen eine Präzisierung vor, damit keine Verwechslungen entstehen zwischen Arzneimitteln, die "nicht für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere zugelassen" sind, und Arzneimitteln (oder Stoffen), die neu verboten werden (weil sie in der neuen Liste in Anhang 1 aufgeführt sind). Sie schlagen die folgende Ergänzung vor: "...wenn die Wirkstoffe eines Arzneimittels lebensmittelrechtlichen Höchstkonzentrationen unterliegen und deren Abgabe daher nicht nach Art. 8 verboten ist...".

Art. 29 Abs. 1 und Anhang 1a Ziffer 4 Abs. 1 TAMV

Ein Grossteil der Kantone ist der Meinung, die Anpassung der Aufbewahrungsfristen für die Buchführung liege nicht im Interesse des Vollzugs und soll nur vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Äquivalenz mit der EU-Gesetzgebung unumgänglich ist (AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und VSKT). Auch Gallosuisse, SBV, SMP, SOBV und Suisseporcs beantragen die Beibehaltung der geltenden Aufbewahrungsfristen, da deren Verlängerung einen erheblichen Mehraufwand für Landwirte bedeute. Vielmehr soll im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Digitalisierung des Behandlungsjournals vorangetrieben werden.

Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV; SR 812.212.1)

Art. 15 Abs. 2 und Anhang 4 AMBV

Die grosse Mehrheit der Kantone verweist in den Stellungnahmen auf die Erläuterungen zur Anpassung der AMBV und hält fest, dass die Streichung des expliziten Verweises auf die sinngemässe Anwendung für Tierarzneimittel und nicht verwendungsfertige Arzneimittel keine inhaltliche Änderung des Artikels bedeute. Auch Gallosuisse, SBV, SOBV und Suisseporcs greifen die Erläuterungen zur Anpassung der AMBV auf und stellen fest, dass die Verordnung nur formell angepasst werde, indem Verweise auf die EU-GDP-Richtlinien gemacht werden.