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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 14 Informationspflicht der Bundesorgane bei der systematischen

Beschaffung von Personendaten

Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten, insbesondere mittels Fragebogen, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hin.

Art. 15 Information bei der Bekanntgabe von Personendaten

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter informieren die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihnen bekannt gegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.

Art. 16 Information über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung

sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten

Der Verantwortliche informiert die Empfängerinnen und Empfänger, denen er Personendaten bekanntgegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten, ausser die Benachrichtigung ist unmöglich oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.

Art. 17 Überprüfung einer automatisierten Einzelentscheidung

Verlangt eine von einer automatisierten Einzelentscheidung betroffene Person, dass sie ihren Standpunkt darlegen kann oder dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft, so darf sie deswegen nicht benachteiligt werden.

Art. 18 Form und Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich festhalten. Sie muss während zwei Jahren nach Beendigung der Datenbearbeitung aufbewahrt werden.

Art. 19 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

1 Der Verantwortliche meldet dem EDÖB bei einer Verletzung der Datensicherheit:

a. die Art der Verletzung;

b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer;

c. soweit möglich die Kategorien und ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten;

d. soweit möglich die Kategorien und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;

e. die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, für die betroffenen Personen;