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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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124. Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011294
Art. 11 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4
1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
d. über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügen und diese anwenden:
4. Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020295.
125. Verordnung vom 6. Juni 2014296 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst
Art. 11 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 26 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die in ASAN oder ALIS Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020297.
2 Will eine Person Rechte geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen. Sind diese Behörden einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
126. Verordnung vom 18. November 2015298 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 102e Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem EDAV Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020299.
294SR 910.19
295SR 235.1
296SR 916.408
297SR 235.1
298 SR 916.443.10
299 SR 235.1