Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
200129 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung30 (VBPV) und die Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals31 (BPDV) anwendbar. Der bisherige Artikel 30 Absatz 2 VDSG erfährt diesbezüglich lediglich eine terminologische Anpassung («Angestellte des ständigen Sekretariats des EDÖB» statt «Sekretariat des Beauftragten» und «Bundespersonalgesetzgebung» statt «Bundespersonalgesetz [...] sowie [...] dessen Vollzugsbestimmungen»). Zusätzlich wird in Artikel 37 Absatz 2 zweiter Satz E-VDSG klargestellt, dass die Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Diese Ergänzung bringt keine materielle Änderung mit sich, sondern hält lediglich die auch schon bisher bestehende vorsorgerechtliche Regelung für das ständige Sekretariat des EDÖB ausdrücklich fest (vgl. Art. 32a Abs. 1 und Art. 32d Abs. 1 BPG). Das Personal bleibt demnach gemäss den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund32 (VRAB) versichert.
Betreffend das Arbeitsverhältnis des ständigen Sekretariats des EDÖB wird also vorläufig der Status quo beibehalten. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil die administrative Zuordnung zur Bundeskanzlei dem EDÖB erlaubt, seine Ressourcen auf den operativen Betrieb zu konzentrieren. Die Zusammenarbeit zwischen der Bundeskanzlei und dem EDÖB ist so ausgestaltet, dass die Unabhängigkeit des EDÖB gewährleistet bleibt. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob der oder dem Beauftragten gegenüber den Angestellten des ständigen Sekretariats personal- und vorsorgerechtliche Arbeitgeberbefugnisse zukommen sollten.
Diese Frage ist bei nächster Gelegenheit auf formell-gesetzlicher Stufe zu klären. Die koordinierte Überprüfung und Anpassung der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Daten juristischer Personen, die in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des nDSG erfolgen soll (vgl. Art. 71 nDSG), könnte dazu Gelegenheit bieten.
Die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten sind dagegen nicht durch den Bundesrat, sondern durch die Bundesversammlung zu erlassen. Denn das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten wird neu mit der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung begründet (Art. 43 Abs. 1 nDSG). Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.443 SPK-N wird ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung ausgearbeitet, der die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten enthält.
Artikel 30 Absatz 3 VDSG wurde nicht beibehalten, da der EDÖB neu ein eigenständiges Budget führt, welches in Artikel 45 nDSG sowie in Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200233 (nParlG) abschliessend geregelt wird.
Art. 38 Kommunikationsweg
Artikel 38 E-VDSG stellt weitgehend eine Übernahme von Artikel 31 Absätze 1 und 1bis VDSG dar. Artikel 31 Absatz 2 wurde nicht in den E-VDSG übernommen, da sich aus der Unabhängigkeit und der Weisungsungebundenheit des EDÖB ohnehin ergibt, dass der EDÖB mit
29 SR 172.220.111.3
30 SR 172.220.111.31
31 SR 172.220.111.4
32 SR 172.220.141.1
33 SR 171.10