Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
Art. 36
Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 nDSG nicht über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht, wird in der Verordnung präzisiert, dass bei einer Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (z. B. für Forschung, Planung oder Statistik), die gleichzeitig einem anderen Zweck dient, diese Ausnahmen nur für die Bearbeitung zu den in Artikel 39 nDSG genannten Zwecken anwendbar sind.
An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass im E-VDSG keine Ausführungsbestimmung zu Artikel 33 nDSG vorgesehen wurde. Artikel 33 nDSG verlangt, dass der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz regelt, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. Die Bestimmung wird direkt im sektoriellen Verordnungsrecht umgesetzt, eine bereichsübergreifende Regelung im E-VDSG ist daher nicht notwendig.
4.6 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 37 Sitz und ständiges Sekretariat
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 30 VDSG.
Artikel 37 Absatz 1 E-VDSG Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Auf die bisherige Nennung des Sekretariats wird aber hier verzichtet, da sich durch die Änderung der Terminologie von «Beauftragten» zu «EDÖB» bereits ergibt, dass damit die Behörde als Ganzes gemeint ist und somit auch das Sekretariat umfasst wird.
Artikel 37 Absatz 2 E-VDSG regelt das Arbeitsverhältnis des ständigen Sekretariats des EDÖB. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem heutigen Artikel 30 Absatz 2 VDSG. Sie enthält im Vergleich zum geltenden Recht aber (terminologische) Anpassungen und eine Ergänzung. Die oder der Beauftragte und das ständige Sekretariat des EDÖB bilden auch nach der Totalrevision des DSG eine dezentralisierte Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet ist (Art. 43 Abs. 4 zweiter Satz nDSG, Art. 2 Abs. 1 Bst. e [BPG]26, Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199727[RVOG] sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199828
[RVOV]). Wie bisher ist in Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz nDSG vorgesehen, dass die oder der Beauftragte ihr bzw. sein Personal selbst anstellt und in diesem Rahmen über gewisse Kompetenzen verfügt. So werden beispielsweise die Arbeitsverträge des Personals des EDÖB von der bzw. dem Beauftragten unterzeichnet. Die oder der Beauftragte gilt für das Sekretariat des EDÖB aber auch weiterhin nicht als personal- oder vorsorgerechtlicher Arbeitgeber im Sinne des BPG. Arbeitgeber ist gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a BPG der Bundesrat. Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB ist deshalb gemäss Artikel 37 Absatz 2 erster Satz E-VDSG weiterhin die Bundespersonalgesetzgebung anwendbar. Somit sind weiterhin die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli