Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
eine Meldung nach Art. 12 Abs. 4 nDSG), oder bei der Projekteinstellung (d. h. Löschung des Eintrags).
Pilotversuche
Art. 33 Unentbehrlichkeit der Testphase
Aufgrund von Artikel 35 Absatz 1 nDSG kann der Bundesrat vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c nDSG bewilligen, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist. Um die Regelungsdichte in Artikel 35 nDSG zu vermindern, hat der Bundesrat diese Präzisierungen von Artikel 17a Absatz 2 DSG in die Verordnung verschoben.
Artikel 33 E-VDSG bestimmt, in welchen Fällen eine Testphase als unentbehrlich anzusehen ist. Er übernimmt mit einigen redaktionellen Änderungen Artikel 17a Absatz 2 DSG. So ist etwa der Begriff der «technischen Neuerungen» wie bis anhin zu verstehen: Davon umfasst wird einerseits der Einsatz neuer Technologien, aber auch der Einsatz von bereits bekannter Technologie in einer neuen Umgebung bzw. beim Umsetzen neuer Lösungen. Als Beispiel dafür kann die SwissCovid App25 herangezogen werden: Sie basiert zwar auf bereits bekannten Technologien wie Bluetooth, welche aber noch nie in einer vergleichbaren Lösung eingesetzt wurden. Einzig Buchstabe c wird angepasst: Neu werden vom Wortlaut alle Abrufverfahren erfasst und nicht mehr nur diejenigen, die einen Zugang für kantonale Behörden schaffen. Dieser einschränkende Wortlaut hatte entstehungsgeschichtliche Gründe, in der Sache kann aber nicht entscheidend sein, wer der Adressatenkreis des Abrufverfahrens ist, sondern der technische Aspekt steht für die Annahme der Unentbehrlichkeit im Vordergrund (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. c nDSG). Auch wenn der Begriff des Abrufverfahrens aus dem nDSG verschwunden ist, da das Abrufverfahren neu keiner gesetzlichen Grundlage mehr bedarf, so ist der Tatbestand des Abrufverfahrens im vorliegenden Zusammenhang noch immer von Relevanz.
Mindestens eine Bedingung nach Buchstaben a–c muss erfüllt sein, was insbesondere bedeutet, dass ein Pilotversuch nicht nur aus reinen Zeitgründen eingesetzt werden darf.
Art. 34 Bewilligung
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 27 VDSG mit angepassten Verweisen auf das nDSG. Einzig Absatz 6 wurde neu hinzugefügt: Um die Regelungsdichte im nDSG zu reduzieren,
wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 3 DSG, wonach die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung geregelt werden, neu in der Verordnung festgehalten. Damit wird die Transparenz dieser Pilotversuche sichergestellt; zudem können in der Verordnung Massnahmen zum Schutz der betroffenen Personen festgelegt werden.
Art. 35 Evaluationsbericht
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 27a VDSG.
25 Vgl. Art. 60a Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (SR 818.101) und die Verordnung vom 24. Juni 2020 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (SR 818.101.25).