Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

anderen Verwaltungseinheiten direkt kommunizieren kann. Die Streichung führt daher zu keiner materiell-rechtlichen Änderung. Im Vergleich zu Artikel 31 VDSG wurde der erste Absatz geändert. Mit der neuen Formulierung soll präzisiert werden, dass der EDÖB bei Fragen, die nicht auf der Traktandenliste einer Bundesratssitzung stehen, auch mit dem Bundesrat in Kontakt treten kann, indem er z. B. Stellungnahmen an diesen weiterleiten lässt. Abgesehen davon bleibt Absatz 1 inhaltlich unverändert, weil die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sämtliche Mitteilungen an den Bundesrat weiterleiten muss und hierbei keinen Handlungsspielraum hat. Dies gilt auch für das Mitberichtsverfahren. Bei Absatz 2 wurde einzig die Formulierung leicht angepasst; der materielle-rechtliche Gehalt entspricht aber Artikel 31 Absatz 1bis VDSG.

Art. 39 Mitteilung von Richtlinien und Entscheiden

Diese Bestimmung entspricht, abgesehen von terminologischen und systematischen Anpassungen, Artikel 32 Absatz 1 VDSG.

Absatz 2: Der Einbezug des EDÖB sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Er ist spätestens im Rahmen der Ämterkonsultation zu konsultieren.

Art. 40 Bearbeitung von Personendaten

Nach geltendem Recht wird in Artikel 32 Absatz 2 VDSG festgehalten, für welche Zwecke der EDÖB ein Informations- und Dokumentationssystem betreibt. Der im Rahmen der Totalrevision des DSG neu eingefügte Artikel 57h RVOG hält aber zukünftig in allgemeiner Weise fest, dass die Einheiten der Bundesverwaltung zur Verwaltung ihrer Dokumente elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen. Zukünftig ist es daher nicht notwendig auf die Verwendung des Geschäftsverwaltungssystems im E-VDSG hinzuweisen.

Hingegen werden die Zwecke, zu denen der EDÖB Personendaten bearbeitet, neu ausführlicher geregelt (Abs. 1). So bearbeitet er Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken: zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten (Bst. a), zur Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften (Bst. b), zur Schulung und Beratung von Bundesorganen und privaten Personen (Bst. c), zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden (Bst. d), zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und Evaluationen nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 200434 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) (Bst. e) sowie zur Beantwortung von Bürgeranfragen (Bst. f).

Art. 41 Selbstkontrolle

Artikel 48 nDSG sieht vor, dass der EDÖB durch geeignete Massnahmen sicherstellen muss, dass die Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde rechtskonform vollzogen werden. In der Botschaft zum E-DSG wird präzisiert, dass der Bundesrat die Aufgabe hat, die vom EDÖB zu ergreifenden Massnahmen in der Verordnung zu konkretisieren (BBl 2017

6941,7089).

34 SR 152.3