Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 44 Verhaltenskodizes

Aufgrund von Artikel 22 Absatz 5 nDSG kann der private Verantwortliche von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung absehen, wenn er nach Artikel 13 nDSG zertifiziert ist oder wenn er einen Verhaltenskodex nach Artikel 11 nDSG einhält, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wird ein Verhaltenskodex dem EDÖB vorgelegt, gibt dieser in seiner Stellungnahme an, ob nach seiner Einschätzung die Voraussetzungen erfüllt sind, um von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung abzusehen. Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass ein Verantwortlicher, der auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten will, dem EDÖB seinen Verhaltenskodex vorlegen muss und dieser die Möglichkeit haben muss, den Kodex zu beurteilen. Es geht nicht um eine Genehmigung, aber wenn ein Verantwortlicher, entgegen der Stellungnahme des EDÖB, von der Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a–c Gebrauch machen will, kann der EDÖB aufgrund von Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe d nDSG anordnen, dass der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornimmt.

Art. 45 Gebühren

Aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 nDSG muss der EDÖB für bestimmte Dienstleistungen, die er für private Personen erbringt, Gebühren erheben. Dazu gehören die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex (Bst. a), die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften (Bst. b), die Prüfung der Datenschutz-Folgenabschätzung (Bst. c), vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51 nDSG (Bst. d) sowie Beratungen in Fragen des Datenschutzes (Bst. e).

Mit Artikel 59 Absatz 2 nDSG wird der Bundesrat beauftragt, die Höhe der Gebühren festzulegen.

Artikel 45 Absatz 1 E-VDSG hält den Grundsatz fest, dass die Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen. Gemäss Absatz 2 erster Satz gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich nach der Komplexität des Geschäftes sowie den Arbeitsplatzkosten und dem Stundenansatz des Personals der erforderlichen Funktion, um die Dienstleistung erbringen zu können (Abs. 2, zweiter Satz). In Absatz 3 wird im Übrigen die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200435 (AllgGebV) für anwendbar erklärt. Die AllgGebV ihrerseits regelt insbesondere die Grundsätze der Gebührenerhebung, die Ausnahmen von der Gebührenpflicht sowie das Inkassoverfahren.

4.7 Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Da die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse zusammen mehr als eine Druckseite umfassen, werden sie in einem Anhang aufgeführt. Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird unter Ziffer 6 kommentiert.

Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend die Meldung geplanter automatisierter

Bearbeitungstätigkeiten an den EDÖB

Gemäss Artikel 32 E-VDSG müssen Bundesorgane dem EDÖB neu ihre geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten melden und zwar im Zeitpunkt der Projektfreigabe oder

35 SR 172.041.1