Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Abs. 1
Von mancher Seite besteht der Wunsch, dass ein Auskunftsbegehren sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form möglich sein sollte. Artikel 25 nDSG halte ausdrücklich nur fest, dass «Auskunft» verlangt werden könne. Das beinhalte die schriftliche wie auch die mündliche Form. Damit stehe es auch Personen offen, für welche die Schriftlichkeit eine schwere oder unüberwindbare Hürde darstelle. Die Form des Begehrens vom Verantwortlichen abhängig zu machen, könne zu willkürlichen Entscheidungen führen.388 SWICO merkt an, dass dies in der Praxis wenig hilfreich sei, weil ein Auskunftsbegehren immer mündlich gestellt werden könne, der Verantwortliche müsse aber nicht darauf reagieren. Der Kanton Thurgau wünscht im Gegenteil, dass das Begehren ausschliesslich schriftlich gestellt werden könne, damit Missverständnissen und Konflikten vorgebeugt werde und eine massive Zunahme der Begehren vermieden werden könne.
HDC merkt an, der hier verwendete Begriff des Auskunftsbegehrens entspreche nicht dem Begriff des nDSG.
Abs. 2
Verschiedene Gesundheitsdienstleister regen an, dass für besonders hilfsbedürftige Personen Präzisierungen bezüglich der möglichen Auskunftserteilung aufgenommen werden.389 Einige wenige Teilnehmende fordern, dass die Einsichtnahme vor Ort in jedem Fall möglich sein müsse, unabhängig davon, wer sie vorschlage.390 Die SPA wünscht eine Präzisierung, dass eine Einsichtnahme vor Ort auch dann eine gültige Erfüllung der Auskunftspflicht des Verantwortlichen darstelle, wenn aufgrund berechtigter Interessen eine schriftliche Auskunft nicht zumutbar sei.
Der erläuternde Bericht hält fest, dass bei der Einsichtnahme an Ort und Stelle die betroffene Person die Möglichkeit haben müsse, Fotokopien bestimmter Akten aus ihrem Dossier zu verlangen. Es wird angemerkt, dass entgegen dem erläuternden Bericht kein Anspruch auf Herausgabe von Akten bzw. Unterlagen bestehe.391 Im Gegenteil habe der Gesetzgeber die Mitteilung auf die «bearbeiteten Personendaten als solche» beschränkt. Damit sei eine Auskunft in aggregierter Form ermöglicht worden. Dies sei präzisierend auch im erläuternden Bericht festzuhalten.392 FMH hingegen betont, dass es nicht Bedingung sein könne, die Akten vor Ort einzusehen, um Fotokopien zu erhalten. Dies müsse immer möglich sein. Auch wird von swissICT angemerkt, dass aufgrund des Begriffs «bestimmte Akten» unklar sei, von welchen Akten Kopien gemacht werden dürften. HÄRTING Rechtsanwälte regt an, die Bestimmung so vorzusehen, dass Fotokopien «kostenpflichtig» sein dürfen.
Abs. 3
Es wird angemerkt, dass die Aussage nach Absatz 3, die Auskunft müsse für die betroffene Person «verständlich» sein, irreführend wirke bzw. unklar sei, da sie einen subjektiven Massstab impliziere, der sich an den Fähigkeiten der betroffenen Person orientiere. Es sei aber ein
388 Kanton: SO; Partei: GPS; Organisationen: ASDPO, DigiGes.
389 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.
390 Organisationen: ASDPO, swissprivacy.law.
391 Organisationen: AGVS, economiesuisse, SLV, swissICT, Swiss Payment Association.
392 Organisationen: AGVS, economiesuisse, SLV, Swiss Payment Association.