Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Einige Teilnehmende merken an, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Dokumentation der Verweigerung, der Einschränkung oder des Aufschubs einer Auskunft länger aufzubewahren sei als Protokolle nach Artikel 3 E-VDSG. Zusammen mit weiteren sprechen sie sich für eine Kürzung aus.417 DigiGes betont jedoch die Wichtigkeit dieser Norm, damit die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen könne. Die Regelung sei Ausfluss des Transparenzprinzips. Einige Teilnehmende betonen deshalb auch, dass die Aufbewahrungspflicht auf fünf Jahre verlängert werden sollte.418 Dies entspreche der Verjährungsfrist für eine Vielzahl von Forderungen.419

Mehr im Detail wird angemerkt, dass die Terminologie bezüglich «Informationen» und «Auskünfte» vereinheitlicht werden sollte.420

3.2.21 Art. 21 E-VDSG: Zuständigkeit

Economiesuisse merkt an, dass es in beiden Absätzen des Artikels 21 um den koordinierten Umgang mit einem Auskunftsbegehren bei mehreren Verantwortlichen gehe. Dies komme jedoch nicht deutlich genug zum Ausdruck.421 In diesem Sinn wird auch bemängelt, dass die Norm nicht genügend klar formuliert sei. Im Sinne einer über die Koordination hinausgehenden Regelung seien die Rechtsfolgen der «Unzuständigkeit» unklar.422 Die ASDPO nimmt die Norm ebenfalls als Koordinationsnorm wahr und bemerkt, dass es bedauerlicherweise keine Bestimmung gebe, welche die allgemeine Frage der Verantwortlichkeiten nach dem Vorbild von Artikel 26 DSGVO regle.

Abs. 1

Für Absatz 1 wünschen mehrere Teilnehmende eine Klarstellung, dass es um die gemeinsame Verantwortlichkeit gehe.423 Für die Bundesbehörden wird angemerkt, dass die Weiterleitungspflicht sowieso einen verwaltungsrechtlichen Grundsatz darstelle, der sich aus dem hoheitlichen Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern ergebe.424 Bezüglich der Privaten besteht unterschiedliche Kritik. Manche Teilnehmende sind der Meinung, dass eine Weiterleitungspflicht für Private unverhältnismässig sei, da im privatrechtlichen Verhältnis die Parteien ihre Rechte und Pflichten autonom festlegen würden. Es führe zu einem Aufwand für den privatrechtlichen Verantwortlichen, ohne dass dadurch die Rechte der betroffenen Personen gestärkt würden.425 Die FRC hingegen begrüsst, dass das Auskunftsgesuch bei jedem Verantwortlichen eingereicht werden kann. Dies stärke die Rechte der betroffenen Person.

Daneben besteht generelle Kritik an Absatz 1. In der Praxis könne ein Verantwortlicher nicht immer klarstellen, ob und welche weiteren Verantwortlichen ebenfalls zuständig sein könnten. Daher könne der Verantwortliche dem Begehren oft nicht nachkommen.426 Eine Weiterleitung

417 Organisationen: Bär & Karrer, curafutura, FER, FMH, PBS, proFonds, Ringier, RVS, SVV, SWICO, vsi, VSP.

418 Organisationen: ASDPO, DFS, Swimag.

419 Organisation: Swimag.

420 Organisationen: ASDPO, swissprivacy.law.

421 Organisationen: economiesuisse, SBVg.

422 Organisationen: IGEM, santésuisse, suva, VUD.

423 Organisationen: Bär & Karrer, DFS, IGEM, SAV, SBVg, suva, VUD.

424 Kantone: AG, AR, BS, GL, SH, SO, UR, VD, ZH; Organisation: privatim.

425 Kantone: AG, AR, BS, SH, SO, VD, ZH; Organisation: privatim.

426 Partei: Die Mitte; Organisationen: economiesuisse, SBVg.