Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für eine echte Verpflichtung der betroffenen Person.406 Es wird eine Präzisierung gefordert, dass wenn die betroffene Person bei ihrer Identifizierung nicht mitwirke, ihr die Auskunft verweigert werden dürfe.407
Weiter wird mehr im Detail gewünscht, den Begriff der Identifizierung durch den Begriff der «Authentifizierung» zu ersetzen.408
Abs. 5
Viele Teilnehmende halten fest, dass es für die Dokumentationspflicht bei Verweigerung, Einschränkung oder Aufschub der Auskunft in Absatz 5, die mit einer Aufbewahrungspflicht einhergehe, keine gesetzliche Grundlage gebe.409 Einige wenige bemerken auch, dass die Aufbewahrungspflicht dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.410 DigiGes hingegen ist der Meinung, dass Artikel 8 Absatz 3 nDSG den Bundesrat ermächtige, Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu erlassen. Die Bestimmung verfüge damit über eine gesetzliche Grundlage. Zuletzt wird auch von wenigen angebracht, dass es sich um ein Swiss Finish handle, da die DSGVO keine solche Aufbewahrungspflicht vorsehe.411
Insbesondere die mit der Dokumentationspflicht in Absatz 5 einhergehende Aufbewahrungspflicht gibt Anlass zur Kritik. Artikel 26 Absatz 4 nDSG sehe bereits vor, dass der Verantwortliche angeben müsse, weshalb er die Auskunft verweigere, einschränke oder aufschiebe. Das genüge für eine gerichtliche Geltendmachung.412 Die Dokumentation könne durch eine Kopie des Antwortschreibens erreicht werden. Dies genüge, damit eine betroffene Person ihre Rechte geltend machen könne.413 In diesem Sinn merkt der Kanton Basel-Stadt an, dass das Kriterium der Schriftlichkeit für die Auskunft einzuführen und dafür die Aufbewahrungsfrist zu streichen sei. Der Kanton Glarus hält fest, dass bei Bundesorganen die Gründe für die Einschränkung sowieso in der Verfügung auszuführen seien. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ergäben sich bereits aus der verfahrensrechtlichen Aktenpflicht.
Es wird festgehalten, dass der über Artikel 26 Absatz 4 nDGS hinausgehende Artikel 20 Absatz 5 E-VDSG nur Mehraufwand bringe, ohne Auswirkungen im Hinblick auf die Geltendmachung oder Durchsetzung des Auskunftsrechts durch die betroffene Person.414 Zudem würde der Verantwortliche durch die Regelung mehr Personendaten bearbeiten und aufbewahren als für seine Geschäftszwecke notwendig.415 Die Regelung sei auch insofern unnötig, als aufgrund der Beweislast ohnehin ein Interesse des Verantwortlichen bestehe, einen Nachweis der Auskunft erbringen zu können.416
406 Organisationen: IGEM, suva.
407 Organisationen: IGEM, santésuisse, suva.
408 Organisationen: IGEM, suva, VUD.
409 Kanton: LU; Partei: Die Mitte; Organisationen: AGVS, Bär & Karrer, Creditreform, Datenschutzguide.ch, economiesuisse, EXPERTsuisse, H+, HANDELSVERBAND.swiss, IGEM, Migros, PBS, pharmasuisse, Ringier, RVS, SAV, SBVg, Scienceindustries, sgv, SLV, SNB, SPA, SSV, suisa, SwissHoldings, swissICT, swissprivacy.law, swissstaffing, vsi, VSP, VUD, Walderwyss.
410 Organisationen: Pharmasuisse, SAV, SBVg, SSV.
411 Organisationen: AGVS, economiesuisse, Migros, Scienceindustries, SLV, SwissHoldings.
412 Kantone: AG, AR, NW, SH, SZ, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW; privatim, Ringier, SPA.
413 Organisationen: H+, IGEM, SNB, swissICT, VUD.
414 Kantone: AG, AR, BL, GR, NW, OW, SH, SZ, VD, ZH, Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW; H+, IGEM, privatim, Ringier, VUD.
415 Z. B. Organisation: SNB.
416 Organisationen: economiesuisse, Migros, Scienceindustries, SPA, Walderwyss.