Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

objektiver Massstab heranzuziehen.393 Dabei müsse ausreichend sein, dass die Daten so aufbereitet und dargestellt sind, dass sie geordnet und dadurch nach Treu und Glauben verständlich sind.394 Was darüber hinaus ginge, würde die Verhältnismässigkeit sprengen und zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen, der unter Umständen auch die Einhaltung der 30-Tage-Frist unmöglich machen würde.395 Die Konsequenz wäre, dass mehr Angaben zu dieser Person bearbeitet werden müssten und das Auskunftsrecht nicht mehr als selbstverständlicher Standard des Datenschutzrechts in die Prozesse der Verantwortlichen integriert werden könnten.396 Die Regelung könnte auch fälschlicherweise so verstanden werden, dass der Verantwortliche der um Auskunft ersuchenden Person die Datensätze oder darüber hinausgehend sogar damit einhergehende Abläufe und Geschäftsmodelle zu erklären habe. Dies würde die Möglichkeit bieten, das Verfahren und damit den Aufwand für den Verantwortlichen ohne sachlichen Grund «künstlich» zu verlängern.397 Dafür bestehe aber keine Grundlage im Gesetz.398 Im Gegenteil enthalte Artikel 25 Absatz 2 nDSG bereits den Inhalt der Auskunft.399

Daher sei der Absatz entweder zu streichen400 oder es sei explizit objektive Verständlichkeit zu verlangen, beispielsweise durch den Zusatz von «allgemein».401 Ein anderer Vorschlag sei, die Worte «entsprechend den kognitiven Fähigkeiten/Zustands» anzufügen.402 Ein weiterer Vorschlag ist, die Worte «im Grundsatz nachvollziehbar» voranzustellen.403 Auch wird angemerkt, dass die «Verständlichkeit» insofern präzisiert werden sollte, als die Auskunft in einer Landessprache oder in Englisch erfolgen müsse.404 Bär & Karrer wünscht eine Präzisierung, dass der Verantwortliche nur Auskünfte nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 nDSG erteilen müsse.

SWICO merkt an, dass es sich um ein Swiss Finish handle.

Abs. 4

Einige Teilnehmende bemerken, es sei unnötig, in Absatz 4 zu erwähnen, dass die Personendaten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden müssten. Dies ergebe sich aus Artikel 8 nDSG und aus den Bestimmungen des ersten Kapitels des E-VDSG sowie dem ersten Abschnitt des E-VDSG. Daher sei der Absatz zu streichen.405

393 Kantone: AG, AR, BE, BS, GL, NW, SH, SZ, UR, VD, ZH; Organisationen: Bär & Karrer, Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, economiesuisse, EKK, IGEM, privatim, proFonds, SAV, suva, SWICO, swissICT, Walderwyss.

394 Organisationen: economiesuisse, SBVg, suva, swissICT, VUD.

395 Organisationen: economiesuisse, IGEM, SBVg, suva, VUD.

396 Kantone: AR, NW, SH, SZ, VD; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, privatim.

397 Organisationen: economiesuisse, SBVg.

398 Kanton: ZH; Organisationn: VUD.

399 Kantone: AG, BS, GL, SH, UR, ZH.

400 Z. B. Kantone: VD, ZH.

401 Kanton: BE.

402 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, sgv, Spitex Schweiz.

403 Organisationen: DFS, SAV, VUD.

404 Organisationen: curafutura, santésuisse.

405 Kantone: AG, AI, AR, GR, NW, OW, SH, SZ, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, privatim.