Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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im Rahmen der laufenden Revision der ZPO Artikel 5 Absatz 3 IPRG ergänzt und um bestimmte Fälle von Gerichtsstandsvereinbarungen erweitert werden soll,192 stellt sich die Frage des Verhältnisses von Artikel 149b und Artikel 5 IPRG zueinander. Durch die Einfügung eines neuen Buchstaben c in Artikel 5 Absatz 3 IPRG wird klargestellt, dass sämtliche Gerichtsstandsvereinbarungen unter Artikel 5 Absatz 3 fallen, für Gerichtsstandsvereinbarungen in trustrechtlichen Streitigkeiten aber zusätzlich auch die in Artikel 149b Absatz 2 IPRG genannten Fälle eines Bezugs zur Schweiz, namentlich die Anwendung des zukünftigen Schweizer Trustrechts, gelten.

Art. 149b Abs. 2 Bst. c

In Absatz 2 wird aufgezählt, in welchen Fällen das bezeichnete Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf. Durch einen neuen Buchstaben c wird die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht auf den Trust in die Liste der Fälle aufgenommen, in denen ein bezeichnetes Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf. Damit wird sichergestellt, dass bei Streitigkeiten über einen Trust, der nach den Bestimmungen des Obligationenrechts errichtet wurde, ein schweizerisches Gericht entscheidet.

6.6 Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 327a Randtitel, Einleitungssatz und Bst. e

Verletzung der obligationenrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten zum Halten von Informationen

Um eine wirksame Umsetzung der Transparenzvorschriften für Trusts sicherzustellen, sieht die Vorlage eine neue Strafbestimmung vor, die die Verletzung der in Artikel 529j VE-OR vorgesehenen Identifikations- und Dokumentationspflicht der Trustees mit Busse bedroht. Trustees, die ihre Pflichten verletzen, können damit gleich bestraft werden wie leitende Personen, die gegen ihre Pflichten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Führen von Listen und Registern verstossen. Diese Strafnorm braucht es, um den in Ziffer 11 der Interpretativnote zur FATF-Empfehlung 25 beschriebenen Anforderungen zu entsprechen. Darin wird präzisiert, dass die Staaten über wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verfügen müssen, die bei Missachtung der Transparenzvorschriften für Trusts anzuwenden sind (vgl. Ziff. 3.3). Die Busse kann gleichermassen gegen professionelle und nicht professionelle Trustees verhängt werden. Damit ergänzt die Strafnorm die bestehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die neue Titelbezeichnung trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass es sich allgemein um obligationenrechtliche Pflichten zum Halten von Informationen handelt.

192 Vgl. dazu 20.026 Zivilprozessordnung, Änderung sowie BBl 2020 2697, 2779 f.