Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Gibt es mehrere Trustees, können mehrere Gerichtsstände gewählt werden. Mehrere Trustees bilden eine Streitgenossenschaft, und zwar grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Artikel 70 ZPO. Zudem ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 ZPO das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

Art. 250 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 10–13

Aufgrund von Artikel 248 Buchstabe e ZPO gilt für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das summarische Verfahren. Im Vorentwurf wird vorgeschlagen, für alle nichtstreitigen trustrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich das summarische Verfahren vorzusehen. Somit sollen in der Liste der obligationenrechtlichen Angelegenheiten, die in Artikel 250 Buchstabe b ZPO aufgeführt sind, folgende Angelegenheiten ergänzt werden: die Ernennung und Abberufung der Trustee oder des Trustees nach den Artikeln 529b und 529s VE-OR (Ziff. 10), die Rechenschaftspflicht der Trustees nach Artikel 529i VE-OR (Ziff. 11), die Anordnung der Auskunftserteilung an Begünstigte des Trusts nach Artikel 529i VE-OR (Ziff. 12) und Anordnungen im Zusammenhang mit einem Trust aufgrund von Artikel 529v VE-OR (Ziff. 13).

6.4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 284a Abs. 1 und 2

Diese Bestimmung, die die Betreibung für Schulden eines Trustvermögens regelt, wird angepasst, damit sie der Möglichkeit, einen Trust nach schweizerischem Recht zu errichten, Rechnung trägt. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des IPRG werden gestrichen. Zudem wird der Betreibungsort am Sitz des Trusts ersetzt durch einen Betreibungsort am Wohnsitz oder Sitz der Trustee oder des Trustees und einen zweiten Betreibungsort am Ort der Verwaltung des Trusts. Diese Vorschrift entspricht der in der ZPO (Art. 39a VE-ZPO) vorgeschlagenen Regelung. Der überflüssig gewordene zweite Satz von Absatz 2 wird gestrichen. Ansonsten bleibt der Inhalt der Norm unverändert.

6.5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 5 Abs. 3 Bst. c

Für trustrechtliche Streitigkeiten kann der massgebende Gerichtsstand über eine Gerichtsstandswahl festgelegt werden. Diese kann entweder einseitig in den Bestimmungen der Trusturkunde oder gestützt auf eine Ermächtigung in diesen erfolgen oder zweiseitig, durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Sowohl Artikel 149b IPRG, der die Gerichtsstandswahl in Trustbestimmungen regelt, als auch Artikel 5 IPRG, der ganz allgemein Gerichtsstandsvereinbarungen regelt, enthalten eine Bestimmung, wonach das gewählte Gericht in bestimmten Fällen seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf. Die betreffenden Aufzählungen überschneiden sich, sind jedoch nicht deckungsgleich. Weil