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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

o. Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung:

1. der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB),

2. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB);

p. die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100terZiffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197119.

2Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt.

3Eingetragen werden auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die funktional den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden gleichgestellt sind.

4Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann.

Art. 23 Eintragung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und

nachträglichen Entscheiden

(Art. 22 Abs. 1 StReG)

1Die Eintragungspflicht einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG unterliegt folgenden Bedingungen:

a. bei Grundurteilen: Die betroffene Person hat im Zeitpunkt mindestens einer Tat das 18. Altersjahr bereits vollendet;

b. bei nachträglichen Entscheiden: Die betroffene Person hat im Zeitpunkt des Entscheides das 18. Altersjahr bereits vollendet.

2Eintragungspflichtig ist die Kopie des bei Eintritt der Rechtskraft verfügbaren Entscheides.

3Wird ein Entscheid erst nach Eintritt der Rechtskraft begründet und bezieht sich diese auf den Strafpunkt, so ist die entsprechende Kopie ebenfalls in VOSTRA einzutragen. Gleiches gilt für Entscheide, die gestaffelt in Rechtskraft erwachsen sind.

4Einzutragen ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid.

5Bei Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteilen kann die Kopie des Entscheides mit eingetragen werden, auf den das vorliegende Grundurteil Bezug nimmt. Gleiches gilt für Entscheide, bei denen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen wird.

6Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen in VOSTRA eingetragen, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten enthalten.

7Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.

19 AS 1971 777 807