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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

i. eine wöchentliche Meldung zur Kontrolle der Eintragungsvoraus-

an die registerführende Stelle, setzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. b falls eine neue Einziehung in dieser Verordnung und zur Weiterlei-VOSTRA erfasst worden ist: tung von elektronischen Urteilskopien nach Art. 61 StReG und Art. 57 dieser Verordnung;

j. eine wöchentliche Meldung zur Überprüfung der Vollständigkeit

an die registerführende Stelle, der Datenerfassung;

falls für ein eingetragenes Grundurteil

keine Regel zur Berechnung der Ent-

fernungsfrist programmiert worden

ist:

k. eine wöchentliche Meldung zur Nacherfassung von Kopien nach

an die Behörde, welche seit Inkraft- Art. 22 StReG sowie Art. 23 dieser treten dieser Verordnung ein Grund- Verordnung;

urteil oder einen nachträglichen Ent-

scheid eingetragen hat,

falls in VOSTRA keine eintragungs-

pflichtige Kopie nach Art. 22 StReG

sowie Art. 23 Abs. 1 dieser Verord-

nung eingetragen ist:

l. eine zweimonatliche Meldung zur Transponierung des ausländischen

an die registerführende Stelle, Delikts ins schweizerische Recht, dafalls die Begehungszeiten eines aus- mit eine Probezeitverletzung infolge ländischen Delikts, welches mit dem eines Verbrechens oder Vergehens bei Vermerk «Widerhandlung gegen aus- Bussenurteilen nach Art. 40 Abs. 3 ländische Gesetzesbestimmung» in Bst. c StReG vom System korrekt er-VOSTRA erfasst ist, in die Probezeit kannt werden kann;

nach Art. 40 Abs. 3 Bst. c StReG

fällt:

m. eine tägliche Meldung zur Prüfung, ob das Grundurteil die

an die registerführende Stelle, Eintragungsvoraussetzungen nach Art. falls in einem schweizerischen 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 StReG erfüllt; Grundurteil gegen Erwachsene oder

einem schweizerischen gemischten

Grundurteil, das mindestens ein Ver-

brechen oder Vergehen und mindes-

tens eine Übertretung enthält, ein

«Schuldspruch mit Absehen von Stra-

fe» oder «keine Zusatzstrafe» zusam-

men mit einer anderen fristenrelevan-

ten Sanktion angeordnet wurde: