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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
f. eine wöchentliche Meldung nach Art. mit der Aufforderung, bei allen frei-
23 Abs. 1 Bst. e StReG heitsentziehenden Sanktionen in diean alle Vollzugsbehörden von einge- sem Dossier die Vollzugszeiten nach tragenen Grundurteilen oder nach- Art. 20 Abs. 2 StReG in VOSTRA zu träglichen Entscheiden, die eine frei- erfassen, damit VOSTRA das Ruhen heitsentziehende Sanktionen betref- von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonfen, verboten nach Art. 67c Abs. 2 StGB falls gegen die betroffene Person ein oder Art. 50c Abs. 2 MStG berechnen schweizerisches Tätigkeits- oder kann;
Kontakt- und Rayonverbot nach
VOSTRA erfasst worden ist, es sei
denn, es handelt sich um ein lebens-
längliches und nicht zeitlich ein-
schränkbares Tätigkeitsverbot nach
Art. 67 Abs. 3 oder 4 StGB oder Art.
50 Abs. 3 oder 4 MStG, oder
falls ein solches Verbot bereits vor-
handen ist, sobald die Anordnung
oder das Vollzugsende einer freiheits-
entziehenden Sanktion neu in
VOSTRA erfasst worden ist:
g. eine wöchentliche Meldung mit der Aufforderung, die bei der re-
an die registerführende Stelle, gisterführenden Stelle aufbewahrten falls ein Dossier entfernt wird, bei Unterlagen betreffend die Bewilligung dem die Angabe nach Anhang 2 Zif- des Gesuchs um Berechnung der Entfer 3.4.5.5 enthalten ist: fernungsfrist nach Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Satzteil StReG zu vernichten;
h. eine mindestens jährliche Meldung zur Erfassung der Vollzugsdaten über
aller schweizerischen Grundurteile den Beginn der Landesverweisung mit Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in an die für den Vollzug der Landesver- VOSTRA;
weisung zuständigen Behörden,
falls bei diesen Grundurteilen 5 Jahre
nach Anordnung der Landesverwei-
sung noch kein Ausreisedatum in
VOSTRA erfasst ist.
20 SR 311.0
21 SR 321.0