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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
b. eine tägliche Meldung nach Art. 23 zur Kontrolle, ob das Strafverfahren
Abs. 1 Bst. c StReG immer noch hängig ist und zur Aktuaan die zuständige Verfahrensleitung, lisierung der Daten;
falls ein hängiges Strafverfahren län-
ger als zwei Jahre eingetragen ist;
falls das Strafverfahren danach nicht
manuell entfernt wird, wird die Mel-
dung mit einem maximalen Intervall
von jeweils einem Jahr wiederholt:
c. eine wöchentliche Meldung nach Art. zur Kontrolle, ob Massnahme tatsäch-
23 Abs. 1 Bst. c StReG lich noch vollzogen wird und zur an die zuständigen Massnahmenvoll- Nacherfassung fehlender nachträglizugsbehörden, cher Entscheide betreffend das Massfalls bei stationären Massnahmen nahmenende, die zur Berechnung der oder bei ambulanten Behandlungen Fristen für das Erscheinen von Grundnach 5 Jahren seit der Anordnung der urteilen nach Art. 30 Abs. 3 Bst. b oder Massnahme noch kein Massnahme- Art. 38 Abs. 4 Bst. b StReG benötigt nende in VOSTRA erfasst ist; die werden;
Meldung wird wenn nötig alle 5 Jahre
wiederholt:
d. eine jährliche Meldung zur Überprüfung nach Art. 29 Abs. 3
an die registerführende Stelle, StReG, ob diese Person noch am Lefalls eine Person in VOSTRA einge- ben ist und zur Löschung des Dossiers tragen ist, die im betreffenden Melde- nach Art. 29 Abs. 1 StReG;
jahr das 80., 85., 90. und 95. Alters-
jahr vollendet hat:
e. eine unverzügliche Meldung nach zur Korrektur der entsprechenden
Art. 23 Abs. 1 Bst. d StReG identifizierenden Angaben zur Person an die registerführende Stelle, oder zur Neuzuweisung der Strafdaten falls die automatische Zuteilung einer an andere Person;
AHV-Nummer an eine in VOSTRA
erfasste Hauptidentität oder die Ände-
rung einzelner Hauptattribute von der
Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ab-
gelehnt wird: