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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in
VOSTRA eingetragen sind
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von Systemdaten, welche in einem Zugangsprofil oder auf einem gedruckten Auszug sichtbar sind und in VOSTRA gespeichert werden, sind in den folgenden Anhängen gekennzeichnet:
a. Systemdaten, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, in Anhang 1 Spalte 2;
b. Systemdaten, die sich auf Grundurteile beziehen, in Anhang 2 Spalte 2;
c. Systemdaten, die sich auf nachträgliche Entscheide beziehen, in Anhang 3 Spalte 2;
d. Systemdaten, die sich auf hängige Strafverfahren beziehen, in Anhang 4 Spalte 2.
Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer
korrekten Datenhaltung
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
1VOSTRA generiert unter den nachfolgend genannten Bedingungen Systemmeldungen an spezifische Behörden, welche diese zur nachgenannten Datenbearbeitung verpflichten:
a. eine tägliche Meldung nach Art. 23 zur Kontrolle einer möglichen Probe-Abs. 1 Bst. b StReG zeitverletzung, insbesondere:
an die zuständigen Strafjustiz-, Voll- – zur Ausfällung und Nacherfassung zugs-, Begnadigungs- und Verwal- fehlender nachträglicher Entscheide tungsstrafbehörden, betreffend die Nichtbewährung falls die Begehungszeit von einem – zur Berichtigung falscher Daten,
neu eingetragenen Verbrechen oder welche die Meldung ausgelöst ha-Vergehen oder einer Widerhandlung ben;
gegen eine ausländische Gesetzesbe-
stimmung in die nicht widerrufene
Probezeit einer bedingten oder teilbe-
dingten Strafe oder einer bedingten
Entlassung fällt und seit dem Ende
der Probezeit noch keine 3 Jahre ver-
gangen sind und der von VOSTRA
ermittelte Meldungsadressat noch
keinen nachträglicher Entscheid be-
treffend die Nichtbewährung gefällt
und eingetragen hat: