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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
2. Kapitel: Meldepflichten
Art. 3 Internationale Rechtshilfe
(Art. 7 StReG)
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, welche die Erklärung zur Vollstreckbarkeit eines Auslandurteils in der Schweiz zum Gegenstand haben;
b. allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:
1. das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
2. die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
Art. 4 Widerrufsentscheide
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen folgende Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:
a. bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches2 (StGB), Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist;
b. bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.
3. Kapitel: Online-Zugangsrechte
Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
1Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
2Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu limitieren.