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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

4. die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren.

f. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-e schriftlich eingereicht.

2Die registerführende Stelle erteilt einzelnen Nutzerinnen und Nutzern ein individuelles Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann.

b. Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG über die dezentrale Erfassung von VOSTRA-Daten vor, falls die Nutzerinnen und Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehören.

c. Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert.

d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden.

e. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 Buchstaben a-b schriftlich eingereicht.

3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.

4Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person vorsätzlich und wiederholt ihr Online-Abfragerecht für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.

5Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.

Art. 9 Zusammenarbeit von registerführender Stelle und den zuständigen

Datenschutzorganen bei der Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG)

1Die zuständigen Datenschutzorgane von Behörden, die selber VOSTRA-Daten online abfragen oder auf schriftlichem Weg um einen Auszug ersuchen, unterstützen die registerführende Stelle bei der stichprobeweisen Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten wie folgt: