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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

a. Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit den zuständigen Datenschutzorganen der zu überprüfenden Behörde.

b. Die zuständigen Datenschutzorgane prüfen, ob und in wieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.

c. Falls überwiegende öffentliche Interessen eine Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, können die zuständigen Datenschutzorgane die angekündigte Kontrolle auch selbständig durchführen. Sie melden in diesem Fall die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer an die registerführende Stelle oder bestätigen die Korrektheit der Datenbearbeitung.

2Die registerführende Stelle führt maximal zwei Kontrollen pro angeschlossener Behörde und Jahr durch. Sie nimmt bei der Terminplanung auf die Auslastung der zuständigen Datenschutzorgane Rücksicht. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.

Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43-48 StReG)

1Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Die Bereitschaft zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.

2Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:

a. die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen;

b. die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von «Hit/No-Hit»-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung.

3Inländische Behörden, welche die nicht personenbezogenen VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.

4Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a. Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für EJPD-Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.

b. Die einwandfreie Funktion der Schnittstelle muss getestet werden. Die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten.