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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

3Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die identifizierende Angaben in eigenem Namen eintragen dürfen.

Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder

Entfernung von Daten

(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG)

1Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Dies gilt nicht für die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, welche nach Anhang 9 ausschliesslich der registerführenden Stelle obliegt.

Art. 7 Sonderregeln für die Änderung oder Entfernung von

identifizierenden Angaben zur Person

(Art. 11 Abs. 3 StReG)

Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.

Art. 8 Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Online-

Zugangsrechten

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG)

1Die registerführende Stelle erteilt einzelnen Nutzerinnen und Nutzern ein individuelles Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann.

b. Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken.

c. Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden.

d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden.

e. Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil:

1. die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss,

2. erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können,

3. schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist,