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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

c. Sobald die geplante Anbindung erfolgreich getestet worden ist, schaltet die registerführende Stelle die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde frei.

d. Die angeschlossenen Behörden tragen die bei ihnen anfallenden Kosten.

5Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import nochmals auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.

4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, datenschutzrechtliche Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten

Art. 11 Datensicherheit

(Art. 14 StReG)

1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:

a. die Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);

b. die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20206.

2Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen. Namentlich sorgen die angeschlossenen kantonalen Behörden dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein mit der Bundesverwaltung vergleichbarer IKT-Grundschutz umgesetzt ist.

3Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Informatiksicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

Art. 12 Technische Anforderungen

(Art. 14 StReG)

1Die Informatikinfrastruktur der Kantone muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.

2Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.

Art. 13 Datenschutzrechtliche Protokollierung

1Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 10 VDSG7 protokolliert.

2Die datenschutzrechtliche Protokollierung nach Absatz 1 erfolgt zusätzlich zur Abfrage-Protokollierung nach Artikel 25 StReG.

5 SR 235.11

6 SR 120.73

7 SR 235.11