Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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grundlegenden persönlichen und materiellen Bedürfnisse einer urteilsunfähigen Person befriedigt werden können, ohne dass die KESB tätig werden muss.78
Nach Artikel 374 Absatz 1 ZGB hat, wer als Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht umfasst nach Artikel 374 Absatz 2 alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind (Ziff. 1), die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte (Ziff. 2) und nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Ziff. 3). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 Absatz 3 muss hingegen der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der KESB einholen.
Im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Vertretungsrechten haben sich in der Praxis in folgenden Punkten Schwierigkeiten und somit Revisionsbedarf gezeigt:
− Nach geltender Rechtslage gilt das Vertretungsrecht nicht für faktische Lebensgemeinschaften. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da eine derartige Ausdehnung der Vorschrift sowohl in der Botschaft des Bundesrates79 als auch in der parlamentarischen Beratung ausdrücklich abgelehnt wurde.80 Ein Paar, das in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, kann die gegenseitigen Beziehungen lediglich in Verträgen und Vollmachten (siehe dazu Ziff. 2.2.6) ordnen und in einem Vorsorgeauftrag die nötigen Anordnungen treffen.81 Das wirft die Frage nach einer Erweiterung des Kreises der zu gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf (siehe nachfolgende Ziff. 2.3.2).
− Dies gilt umso mehr, als das geltende Recht der faktischen Lebenspartnerin oder dem faktischen Lebenspartner bereits ein Vertretungsrecht in einem so wichtigen Bereich wie den medizinischen Angelegenheiten einräumt (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Artikel 378 ZGB sieht ein Vertretungsrecht für Entscheidungen im Bereich der medizinischen Behandlung vor, welche möglicherweise von weit grösserer Tragweite sind als alltägliche Rechtsgeschäfte und die gewöhnliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen.82 Neben dem Kreis der gesetzlichen Vertretung ist daher auch der Umfang der gesetzlichen Vertretungsrechte zu prüfen (siehe dazu Ziff. 2.3.3).
− Die Einschränkung auf die «ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte» führt zur Obliegenheit nachzuprüfen, wie eine bestimmte Rechtshandlung im Gesamtkontext eines Einkommens oder Vermögens zu gewichten ist. Offenbar gab und gibt es immer wieder Fälle, in denen die Vertragsgegenseite – vor allem Banken und Versicherungen – nicht bereit sind, ohne behördliche Feststellung das entsprechende Vertretungsrecht zu
78 Botschaft KESR, BBl 2006 7034.
79 Botschaft KESR, BBl 2006 7014.
80 AB 2008 N 1519 f. (Antrag NR Thanei).
81 Botschaft KESR, BBl 2006 7014.
82 HÄFELI, Rz. 202 m.w.H.; MEIER, Fn 982.