Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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partner im medizinischen Bereich bereits heute als vertretungsberechtigt gelten (Art. 378 ZGB). Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den persönlichen Beistand, den sich das Paar in einer faktischen Lebensgemeinschaft gegenseitig leistet, bereits in anderen Rechtsbereichen berücksichtigt hat, obwohl sich die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Gesetzes wegen keinen Beistand leisten müssen.87 Artikel 374 Absatz 1 ZGB ist daher entsprechend anzupassen.

Demgegenüber lehnt der Bundesrat eine Ausweitung des gesetzlichen Vertretungsrechts auf weitere Personen, wie dies die nicht zustande gekommene Volksinitiative vorgesehen hätte (vgl. dazu Ziff. 1.4.1), ab. Nach deren Vorschlag wäre zuerst die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, dann die Verwandten im ersten Grad (Kinder und Eltern), die Verwandten im zweiten Grad (Enkel, Grosseltern und Geschwister) und schliesslich die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner zur gesetzlichen Vertretung ermächtigt worden. Verwandte im ersten und zweiten Grad würden somit gesetzliche Vertreter ausschliesslich gestützt auf die Verwandtschaftsbeziehung und ohne Rücksicht auf die tatsächlich gelebte Beziehung. Die Folge wäre, dass unter Umständen Personen ohne jegliche persönliche Beziehung zur betroffenen Person oder auch Personen, die mit der betroffenen Person zerstritten sind, ein (umfassendes) gesetzliches Vertretungsrecht erhalten würden. Dass dies zu schwerwiegenden Problemen in der praktischen Umsetzung führen würde, ist offensichtlich. Eine derartige Ausweitung des gesetzlichen Vertretungsrechts würde die betroffene Person zudem verpflichten, diese Vertretungsrechte in vielen Fällen mittels Vorsorgeauftrag wieder zu entziehen.

Es ist daher naheliegend, das gesetzliche Vertretungsrecht relativ eng zu ziehen und auf diejenigen Personen zu beschränken, bei denen aufgrund der Umstände von einem bestehenden Vertrauensverhältnis und einer gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist es der betroffenen Person überlassen, weitere Personen mittels Vollmacht oder Vorsorgeauftrag als Vertreterinnen einzusetzen.

2.3.3 Präzisierung des Umfangs des Vertretungsrechts

Mit dem Postulat 19.3880 Schenker wurde der Bundesrat auch beauftragt «zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es möglich und sinnvoll wäre, [...] die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gemäss den Artikeln 374 ff. ZGB zu stärken, indem auf [...] die Zustimmungsbedürftigkeit für Rechtshandlungen der Ehegattinnen und Ehegatten und eingetrage-

87 Siehe dazu Bericht des Bundesrates «Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht – Ein PACS nach Schweizer Art?» vom 30. März 2022, S. 15: «Beispielsweise haben Arbeitnehmende seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung am 1. Januar 2021 Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Art. 329h OR). Zudem haben Versicherte, die ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 29septies Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194657 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG)».