Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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akzeptieren. Es fragt sich somit, ob weitere Rechtshandlungen dem gesetzlichen Vertretungsrecht zu unterstellen sind und wie gleichzeitig die Akzeptanz des gesetzlichen Vertretungsrechts in der Praxis gesteigert werden kann (vgl. Ziff. 2.3.4).

– In der Praxis hat sich schliesslich gezeigt, dass die Umsetzung des Vertretungsrechts trotz der angeblich klaren gesetzlichen Anordnung nicht einfach ist. Die Befugnis, die Post «nötigenfalls» zu öffnen und zu erledigen, erscheint zum Beispiel nicht zielführend.83 Nur durch die Öffnung der Post kann die Partnerin bzw. der Partner erfahren, ob es sich dabei um eine Rechnung handelt, die innert Frist zu begleichen ist.

2.3.2 Kreis der gesetzlichen Vertretung: Erweiterung auf faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Nach geltendem Recht sind nur Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner vertretungsberechtigt. Dies entspricht dem Grundgedanken der beiden Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft84, wonach sich die Lebenspartner gegenseitig Beistand schulden (Art. 159 ZGB und Art. 12 PartG).85 Die Tatsache allein, dass ein Paar durch eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft verbunden ist, rechtfertigt es aber noch nicht, dass die urteilsunfähige Person von Gesetzes wegen vertreten werden kann. Vielmehr setzt dieses Vorrecht voraus, dass das Paar einen gemeinsamen Haushalt führt oder, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet. Damit ist gewährleistet, dass den Vertretungsrechten eine gelebte Beziehung zugrunde liegt.86

Die gesetzlichen Vertretungsrechte setzen somit ein bestehendes Vertrauensverhältnis und eine gelebte Beziehung voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, der mit der urteilsunfähigen Person im gleichen Haushalt lebt oder – wenn das Zusammenleben nicht möglich ist, weil die urteilsunfähige Person ausserhalb der gemeinsamen Wohnung in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden muss – ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet. Entsprechendes gilt aber auch für faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, insbesondere, wenn es sich dabei um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, d.h. eine Verbindung, die eheähnlich gelebt wird, ohne dass das Paar miteinander verheiratet ist. Daher besteht heutzutage kein Grund mehr, die faktische Lebensgemeinschaft hier anders als die Ehe und die eingetragene Partnerschaft zu behandeln, zumal die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebens-

83 Gemäss Botschaft KESR wollte das Wort «nötigenfalls» zum Ausdruck bringen, «dass mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit die Post nicht sofort geöffnet werden darf. Vielmehr sind die Partnerin und der Partner erst dann dazu befugt, wenn sie in guten Treuen annehmen dürfen, dass Rechnungen zu bezahlen sind oder dass mit der Antwort auf einen Brief oder ein E-Mail anstandshalber nicht lange zugewartet werden darf» (BBl 2006 7035).

84 Seit dem 1. Juli 2022 – nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare – können allerdings keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden.

85 HÄFELI, Rz. 199.

86 Botschaft KESR, BBl 2006 7034 f.