Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Aufgaben geeignet ist (vgl. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1−3 ZGB).60 Mit dem Postulat 19.3880 Schenker wurde der Bundesrat unter anderem beauftragt, zu prüfen, ob auf die Notwendigkeit der Validierung des Vorsorgeauftrags durch KESB verzichtet werden kann (vgl. dazu Ziff. 1.4.2.2).

Das Anliegen des Postulats bringt das im Erwachsenenschutz bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Privatautonomie in der Form der selbstbestimmten Lebensgestaltung und der staatlichen Aufgabe, den ausreichenden Schutz hilfsbedürftiger Personen zu gewährleisten, zum Ausdruck.61 Die verlangte Prüfung ergibt jedoch, dass an der bestehenden Validierung von Vorsorgeaufträgen durch die KESB festzuhalten ist und zwar aus den folgenden Überlegungen:

− Der Verzicht auf die Validierung des Vorsorgeauftrags würde zweifellos in einem ersten Schritt eine Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht bedeuten, indem insbesondere die Eignung der beauftragten Person nicht mehr präventiv von der KESB geprüft wurde. Konkret könnte das so umgesetzt werden, dass die dauernde Urteilsunfähigkeit zum Beispiel von einer Ärztin oder einem Arzt auf einem dafür vorgesehenen Formular festgestellt werden könnte. In Verbindung mit dem (eigenhändigen oder öffentlich beurkundeten) Vorsorgeauftrag würde dann die darin vorgesehene Rechtswirkung automatisch eintreten. Nur wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt wären, müsste die KESB einschreiten und die erforderlichen Massnahmen einleiten (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Damit würde aber das Recht im Bereich der eigenen Vorsorge auf eine Missbrauchsgesetzgebung reduziert, was aus Sicht des Bundesrates ungenügend wäre.

− Im Rahmen der Validierung muss die KESB auch prüfen, ob in Bezug auf den (privaten) Vorsorgeauftrag ergänzend «weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes » erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die Prüfung weiterer Massnahmen kann z.B. erforderlich sein, wenn zwischen Errichtung und Urteilsunfähigkeit sehr viel Zeit vergangen ist und die im Vorsorgeauftrag aufgeführten Aufgabenbereiche nicht alle Sorge- und Vertretungsbedürfnisse der urteilsunfähig gewordenen Person abdecken. Für die Besorgung dieser Aufgaben hat die Behörde eine behördliche Massnahme nach Artikel 393 ff. ZGB zu errichten und damit die vorsorgebeauftragte Person oder eine Drittperson als Beiständin einzusetzen, sofern diese Aufgaben nicht von Gesetzes wegen in die Vertretungsbefugnis eines Ehepartners oder eingetragenen Partners/Partnerin fallen.62 Eine solche Einschätzung kann und soll nur die KESB als Fachstelle vornehmen, wofür eine Validierung ebenfalls unerlässlich ist.

Als Alternative zum geltenden Recht oder einem Verzicht auf die Validierung wurde geprüft, ob im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden sollte, dass die KESB vom Vorsorgeauftrag nur aus ganz bestimmten Gründen abweichen darf und namentlich die Eignung der beauftragten Person (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) nur verneint wer-

60 Bestehen Zweifel über die Eignung der beauftragten Person, kann diese aber nicht automatisch ausgeschlossen werden. Bis zur Abklärung dieser Frage sollten gestützt auf Art. 368 Abs. 1 ZGB die notwendigen Massnahmen getroffen werden.

61 RENZ, FamPra.ch, S. 940 f.

62 HÄFELI, Rz. 119.