Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. [...] Nahe stehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein.»91

Auch wenn aus dem Fehlen einer Legaldefinition in vielen Fällen kaum Probleme entstehen dürften, weil es in der Praxis klar erscheint, ob jemand als nahestehend oder nicht anzusehen ist, bewirkt dies eine Schwächung der Position der betroffenen Personen. Aufgrund der Vielzahl der Rechte, die sich aus dem Begriff ableiten, kann nach Ansicht des Bundesrates mit einer gesetzlichen Umschreibung des Begriffs der nahestehenden Person im Erwachsenenschutzrechts die Stellung dieser Personen und damit auch der betroffenen Person selbst weiter gestärkt werden (vgl. Ziff. 2.4.1.4).

2.4.1.2 Der Begriff der «nahestehenden Person» im Zivilrecht und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Nahestehende Personen werden im geltenden Erwachsenenschutzrecht an verschiedenen Stellen im Gesetz bereits erwähnt. In den meisten Fällen werden ihnen zu Kontrollzwecken und zur Interessenwahrung der betroffenen Person Antrags- oder Beschwerderechte eingeräumt.92 Ausserhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts verwendet das ZGB den Begriff «nahestehende Personen» noch in Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 8 und Absatz 7 Ziffer 5 (Personalfürsorgestiftungen), der auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge93 BVG verweist, sowie in Artikel 260a Absatz 2 (Anfechtung der Kindesanerkennung). In Artikel 125 Absatz 3 Ziffer 3 (nachehelicher Unterhalt) und in Artikel 477 Ziffer 1 (Enterbung) ist von «nahe verbundenen» Personen die Rede.94

Das OR spricht in den allgemeinen Bestimmungen zum Vertragsrecht in Artikel 30 Absatz 1 von «nahe verbundenen» Personen; der Begriff der nahestehenden Person wird im OR nicht verwendet. Die Zivilprozessordnung95 spricht im Rahmen des Beweisverfahrens von «nahestehenden Personen» in Kombination mit einer Aufzählung von Beziehungen (vgl. Art. 165 i.V.m. Art. 163 und 166 ZPO). Anders als im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vgl. dazu Ziff. 2.4.1.2) geht die ZPO von einer unwiderlegbaren Vermutung aus, dass die betreffenden Beziehungen ein Näheverhältnis begründen. Eine Prüfung im Einzelfall, ob die Person, welche die Mitwirkung verweigert, tatsächlich eine gelebte Beziehung zur anderen Person hat, ist nicht vorgesehen. Der Begriff ist damit im Zivilverfahrensrecht anders konzipiert als im Kindes-

91 Botschaft KESR, BBl 2006 7084.

92 Vgl. Gutachten Fankhauser, Rz. 9 und Anhang I.

93 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

94 In der französischen Fassung steht immer «proches»; in der italienischen Fassung wird in der Regel «nahestehende Person» mit «persona vicina» und «nahe verbundene Person» mit «persona intimamente legata» übersetzt.

95 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272.