Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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2.4.2 Nahestehende Personen als Beiständinnen oder Beistände

2.4.2.1 Ausgangslage

In der Praxis berücksichtigt die KESB bereits heute in der Regel zuerst eine der betroffenen Person nahestehende Person, um das Amt des Beistandes zu besetzen.103 Zudem empfiehlt die KOKES den KESB ausdrücklich, im Rahmen ihrer Abklärungen ein Erstgespräch in der Regel mit der ganzen Familie durchzuführen, d.h. nicht nur mit der betroffenen Person, sondern auch mit den für die Beistandschaft in Frage kommenden Personen.104 Nach geltendem Recht besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zu prüfen, ob eine nahestehende Person als Beistand eingesetzt werden könnte. Erst wenn die betroffene Person eine Vertrauensperson105 als Beistand oder Beiständin vorschlägt, soll die KESB ihrem Wunsch gestützt auf Artikel 401 Absatz 1 ZGB entsprechen, sofern die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Soweit tunlich berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde zudem auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).

Aus der Erhebung von Ecoplan (vgl. dazu vorne Ziff. 1.5.2) hat sich ergeben, dass im Erwachsenenschutz private Beistände 37 Prozent der Mandate und Berufs- und Fachbeistände zusammen 63 Prozent der Mandate führen. Innerhalb der privaten Beistände kann zwischen nahestehenden Personen aus dem Umfeld (66 Prozent) und Personen, die das Mandat im Rahmen von Freiwilligenarbeit führen (34 Prozent), unterschieden werden. Innerhalb der nahestehenden Personen kann nochmals unterschieden werden, in welcher Beziehung diese Person zu dem oder der Betroffenen steht. Im Erwachsenenschutz werden am häufigsten die Eltern (39 Prozent), gefolgt von Kindern (28 Prozent) und Geschwistern (14 Prozent) als Beistände eingesetzt. Auf weitere Personen aus dem sozialen Umfeld wird in 11 Prozent der Fälle zurückgegriffen.106 Für komplexe Fälle, bei denen Art und Umfang der Aufgaben besondere Fachkenntnisse voraussetzen und welche einen bedeutenden Betreuungs- und Behandlungsbedarf aufweisen, werden in der Regel automatisch Berufsbeistände eingesetzt.107

Für bestimmte nahestehende Personen als Beiständin oder Beistand sieht Artikel 420 ZGB vor, dass die KESB diese von bestimmten Pflichten befreien kann, wobei die zu erfüllende Voraussetzung sehr offen formuliert ist («wenn die Umstände es rechtfertigen»). Das der KESB zustehende Ermessen hat zu einer sehr unterschiedlichen Handhabung der Bestimmung in der Praxis geführt. Das wurde in den vergangenen Jahren wiederholt kritisiert.

103 ZK-MEIER, Art. 401 ZGB N. 3.

104 KOKES-Merkblatt und Empfehlungen vom November 2016 zu Angehörigen als Beistand, Ziff. 2.

105 Zum Begriff der Vertrauensperson vgl. BSK ZGB II-RUTH E. REUSSER, Art. 401 N. 11: «Die betroffene Person ist frei zu entscheiden, wem sie ihr Vertrauen schenken will. [...] Es kann sich um einen Angehörigen oder eine Person aus dem Freundes- oder näheren Bekanntenkreis oder sonst eine bekannte Person handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als Vertrauensperson bezeichnet werden. [...]. Ein eigentliches Vertrauensverhältnis muss noch nicht bestehen.»

106 Studie Ecoplan, S. 12 f.

107 ZK-MEIER, Art. 401 ZGB N. 8.