Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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2.4.1.3 Abgrenzung zum Begriff der Angehörigen

Daneben verwendet das ZGB – in der deutschen und italienischen Fassung101– auch den Begriff der «Angehörigen», so beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft und bei der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 390 Abs. 2 und 426 Abs. 2 ZGB), aber auch im Adoptionsrecht (Art. 268aquaterZGB) und im Erbrecht (vgl. Art. 477 Ziff. 2 und 520 Abs. 2 ZGB). In Artikel 401 Absatz 2 ZGB ist von den Wünschen «der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen» die Rede. Auch das OR verwendet den Begriff an verschiedenen Stellen (Art. 43 Abs. 1bis, Art. 47, Art. 249 Ziff. 2, Art. 351, Art. 886 Abs. 3), nicht dagegen die ZPO. Der Begriff der Angehörigen beinhaltet eine formale Beziehung zur betroffenen Person, wobei dessen Konturen nicht scharf abgegrenzt sind. Gemeint sind in der Regel Familienangehörige: So umfasst gemäss Artikel 420 ZGB der in der Marginalie verwendeten Begriff der Angehörigen abschliessend die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die Eltern, die Nachkommen, die Geschwister aber auch die faktische Lebenspartnerin oder den faktischen Lebenspartner. Allerdings kennt die Rechtsordnung auch davon abweichende Umschreibungen, so etwa in Artikel 268aquaterAbsatz 1 ZGB oder Artikel 110 Absatz 1 StGB102. Die Vielfalt der Begriffsverwendung macht deutlich, dass es keinen allgemeinen Begriff der Angehörigen gibt. Dieser ist auch sprachlich unscharf, er muss im konkreten Kontext bestimmt werden.

2.4.1.4 Legaldefinition im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Nach Ansicht des Bundesrates erscheint es sinnvoll, den Begriff der nahestehenden Personen heute im Gesetz spezifisch zu umschreiben. Ausgehend von der Definition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird neu im ZGB eine gesetzliche Umschreibung der nahestehenden Personen für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorgeschlagen (Art. 389a VE-ZGB). Wie erwähnt sollen damit die Stellung der nahestehenden Personen und damit auch der betroffenen Person selbst weiter gestärkt und ihre Bedeutung im gesamten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht unterstrichen sowie indirekt wiederum die Subsidiarität und die Selbstbestimmung gefördert werden.

Weil die neue Bestimmung eine Liste der Personen enthält, die vermutungsweise als nahestehende Personen gelten und diese Liste auch die Familienangehörigen mitenthält (vgl. Art. 389a Abs. 2 VE-ZGB), kann neu im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf den Begriff «Angehörige» verzichtet werden. Dieser Begriff wird demnach in den betroffenen Bestimmungen gestrichen bzw. durch «nahestehende Person» ersetzt (vgl. Art. 390 Abs. 2, Art. 426 Abs. 2 VE-ZGB).

101 In der französischen Fassung werden sowohl «nahestehende Personen» als auch «Angehörige» mit «proches» übersetzt. In der italienischen Fassung wird «Angehörige» meistens mit «congiunti» und «nahestehende Person» mit «persona vicina» oder «persona intimamente legata» übersetzt.

102 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0.