Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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2.4.2.2 Pflicht der KESB zur Prüfung der Möglichkeit der Einsetzung einer nahestehenden oder einer anderen privaten Beistandsperson

Als Beiständin oder Beistand kann eine natürliche Person ernannt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). In der Praxis wird zwischen privaten Beiständen, Berufs- und Fachbeiständen unterschieden.108 Private Beistände können nahestehende Personen (Angehörige oder Bekannte aus dem sozialen Umfeld) oder Personen sein, die das Mandat im Rahmen von Freiwilligenarbeit führen (und die betroffene Person vor dem Mandat nicht persönlich gekannt haben).109 Von verschiedener Seite wurde bereits die Einführung einer Pflicht der KESB gefordert, grundsätzlich die Möglichkeit der Einsetzung einer privaten Beistandsperson zu prüfen:

− In ihrem Kurzbericht für das Jahr 2018 vom 23. Januar 2019 hat die KESCHA eine Empfehlung zur Ernennung von Beistandspersonen formuliert: «Zur Verstärkung der Position der betroffenen Person sowie im Licht des Subsidiaritätsprinzips (private statt staatliche Beistände) soll die Erwachsenenschutzbehörde gesetzlich verpflichtet werden, in jedem Fall die Möglichkeit der Einsetzung privater Beistände zu prüfen.»110

− Das Postulat 19.3067 Schneider Schüttel (vgl. dazu Ziff. 1.4.2.1) hat diesen Ansatz übernommen und folgenden Prüfauftrag formuliert: «Auch wenn sich dieser Grundsatz zumindest ansatzweise bereits aus dem geltenden Gesetzestext herauslesen lässt, wäre eine Klarstellung im Sinne einer ausdrücklichen Anweisung an die Behörden, zuerst zu prüfen, ob nicht auf eine private Beistandsperson zurückgegriffen werden kann, bevor ein Berufsbeistand eingesetzt wird, sehr hilfreich.»

Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Prüfungspflicht der KESB am besten gewährleistet, dass den Bedürfnissen der betroffenen Person auch mit Bezug auf die Einsetzung von Beistandspersonen noch besser Rechnung getragen wird. Art. 400 ZGB soll dementsprechend ergänzt werden (vgl. Art. 400 Abs. 1bisVE-ZGB).

In der Regel wird die KESB wie bereits heute zuerst prüfen, ob eine nahestehende Person die Beistandschaft übernehmen kann. Wenn keine nahestehende Person zur Verfügung steht, die geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen (z.B. wegen eines Interessenkonfliktes oder der Komplexität der Vermögensverhältnisse), soll die KESB prüfen, ob eine andere Privatperson, die nicht als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand tätig ist, das Mandat übernehmen könnte (vgl. Art. 400 Abs. 1bisVE-ZGB). Die neue Bestimmung soll somit die Möglichkeit bieten, das Potential an weiteren Privatpersonen (z.B. pensionierten Personen) als Beistand weiter zu fördern. Gemäss der Studie von Ecoplan verfügen rund drei Viertel der befragten KESB über einen Pool von Privatpersonen – einen sogenannten «PriMa-Pool» –, die im Rahmen

108 BGer 9C_669/2019 vom 7. April 2020, E. 4

109 Studie Ecoplan, S. 6.

110 KESCHA im Jahr 2018: Kurzbericht, Empfehlung 3.