Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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von Freiwilligenarbeit einzelne Mandate führen.111 Die privaten Mandatsträgerinnen und -träger stellen daher auch bereits heute «einen wichtigen Pfeiler des Systems dar, zumindest im Erwachsenenschutz».112 Im Kindesschutz sind private Mandatsträger bzw. nahestehende Personen als Beistand hingegen in allen Kantonen die Ausnahme, weil die Übernahme einer Beistandschaft für Kinder klar eine spezifische Ausbildung voraussetzt.

In den Empfehlungen zu den Berufsbeistandschaften vom 18. Juni 2021 hat auch die KOKES die Förderung der privaten Beiständinnen und Beistände befürwortet: Insbesondere wegen der demographischen Entwicklung der Bevölkerung (z.B. wachsendes Segment von betagten Personen) ist damit zu rechnen, dass zukünftig vermehrt Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB errichtet werden. Die Fallbelastung bezüglich der Führung von Beistandschaften wird daher wachsen. Berufsbeistände sollten sich somit auf komplexe Mandate beschränken, wohingegen die einfachen Mandate von privaten Beiständinnen und Beiständen übernommen werden könnten.113 Neben der Gewinnung und Ernennung nahestehender oder anderer privater Personen als Beistandspersonen ist aber auch die persönliche Unterstützung und Begleitung der privaten Beiständinnen und Beiständen bei der Mandatsführung besonders wichtig, zum Beispiel im Rahmen von individuellen Beratungsgesprächen oder mit Aus- und Weiterbildungen.114 Schliesslich ist zu beachten, dass auch eine Aufteilung der Beistandschaft zwischen einer privaten und einer beruflichen Beistandsperson, jede mit ganz bestimmten Aufgaben (z.B. nur für die finanziellen Aspekte oder für die persönliche Betreuung), zur optimalen Wahrung der Bedürfnisse der betroffenen Person in Betracht kommen kann.

Aber auch wenn nahestehende Personen nicht als Beiständin bzw. Beistand ernannt wurden, haben sie trotzdem die Möglichkeit, sich für die hilfsbedürftige Person einzusetzen. In der Praxis werden sie nicht selten von der Beistandsperson in die Mandatsführung einbezogen. Diese Möglichkeit soll neu ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden (vgl. dazu Art. 406 Abs. 3 VE-ZGB).

2.4.2.3 Erleichterungen für nahestehende Personen als Beiständin oder Beistand Parlamentarische Initiativen 16.428 und 16.429 Vogler

Am 27. April 2016 reichte der ehemalige Nationalrat Karl Vogler zwei parlamentarische Initiativen ein, die beide eine Revision von Artikel 420 ZGB verlangen:

111 Studie Ecoplan S. 12. Als Grundlage für die Tätigkeit der privaten Beistandspersonen dienen das von der KOKES 2014 veröffentlichte «Handbuch PriMA – Leitfaden für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen priMa (private Beistände und Beiständinnen)» sowie die von verschiedenen Kantonen zu diesem Zweck ausgearbeiteten weiteren Dokumentationen.

112 Vgl. bspw. für den Kanton Bern siehe Ecoplan, Evaluation Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes im Kanton Bern, Schlussbericht vom 9. Januar 2018, S. 58.

113 KOKES-Empfehlungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften, Ziff. 5.1.

114 Zu diesem Zweck haben verschiedene Kantone eine Fachstelle für private Mandate geschaffen.