Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
− Parlamentarische Initiative 16.428 «Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB»: Nach dieser Initiative sei Artikel 420 ZGB so zu ändern, dass Personen, insbesondere Eltern und Ehegatten, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden, nur noch ausnahmsweise der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und allenfalls den weiteren Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB unterstellt werden.
− Parlamentarische Initiative 16.429 «Anpassung von Artikel 420 ZGB»: Nach dieser Initiative sei Artikel 420 ZGB so zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von gewissen Pflichten befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist.
Beide Rechtskommissionen haben den Initiativen Folge gegeben. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit der laufenden Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts hat die zuständige Kommission allerdings beschlossen, diese Revisionsvorlage abzuwarten, bevor sie die Ausarbeitung eines eigenen Erlassentwurfes wiederaufnimmt. Aus diesem Grund hat der Nationalrat am 1. Oktober 2021 die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes bis zur Herbstsession 2023 verlängert.
Merkblatt und Empfehlungen der KOKES
Bereits im November 2016 hat die KOKES ein Merkblatt und Empfehlungen mit dem Titel «Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Artikel 420 ZGB» verabschiedet.115 Gestützt auf good practice-Beispiele von KESB aus verschiedenen Landesteilen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und aktueller Gerichtsurteile hat die KOKES in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenverbänden (insieme, Pro Infirmis, procap, Alzheimervereinigung) Kriterien erarbeitet, die als schweizweite Standards gelten sollen. Darin werden zuerst die Grundsätze dargestellt, die bei der Bestellung von Angehörigen als Beistände zu beachten sind, so namentlich die Familiensolidarität und die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen. Anschliessend wird das Verfahren dargestellt, das zu durchlaufen ist, bis es zu einer behördlichen Massnahme kommt. Schliesslich wird eine Reihe von Empfehlungen gemacht, mit denen die Praxis vereinheitlicht und die bestehenden Probleme beseitigt werden sollen. Sowohl die Befreiung von den Pflichten gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als auch die in Frage kommenden konkreten Erleichterungen werden im Merkblatt ausführlich behandelt und es gilt folgende Empfehlung: «Für Angehörige sind – sofern sie das wollen und einfache Verhältnisse vorliegen – im Regelfall Erleichterungen vorzusehen. Ausschlaggebend bei der Frage, ob und von welchen Pflichten entbunden resp. Erleichterungen gewährt werden können, ist das Interesse der verbeiständeten Person.»116
Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017
Auch der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 29. März 2017 (vgl. dazu vorne Ziff. 1.3) zur Thematik der Entbindung nahestehender Personen von gewissen Pflich-
115 www.kokes.ch > Dokumentation > Empfehlungen.
116 KOKES- Merkblatt und Empfehlungen «Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Artikel 420 ZGB», Ziff. 3.1, S. 5.