Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

sind hingegen der Meinung, dass eine abschliessende Regelung der Meldepflicht im Bundes- recht im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit wäre (auch wenn das für einzelne Kantone eine Einschränkung bedeutet). Unterschiedliche kantonale Regelungen seien besonders problematisch, wenn die hilfsbedürftige Person und die meldepflichtige Per- son gemäss Absatz 1 Ziffer 1 und nicht im gleichen Kanton wohnen.399 Absatz 3 wird daher abgelehnt und soll gestrichen werden. Vereinzelt wird auch die Streichung der analogen Be- stimmung im Kindesschutzrecht angeregt.400

4.6.4 Mitwirkungsrecht und -pflicht beim Verfahren (Art. 448 Abs. 1bis – 3 VE-ZGB)

Absatz 1bis(Mitwirkungsrecht): Nur 1 Kanton401 begrüsst ausdrücklich die neue Bestim- mung mit dem vorgeschlagenen Wortlaut. 5 Kantone402 und 5 Organisationen403 fordern, dass die einschränkende Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit auch für das Mitwirkungsrecht man- gels Praxistauglichkeit in Absatz 1bisgestrichen wird (vgl. Ausführungen zu den Melderechten Ziff. 4.6.2).

Andere Teilnehmende lehnen das Mitwirkungsrecht von Berufsgeheimnisträgern ab.404 Noch weitaus mehr als bei der Meldung werde damit dem Berufsgeheimnisträger, insbesondere der Ärztin bzw. dem Arzt, eine enorme Verantwortung auferlegt, gehe es doch nun nicht mehr nur um die Information, dass eine Person hilfsbedürftig ist, sondern um sehr konkrete Ge- sundheitsinformationen (z.B. Ergebnisse von kognitiven Tests, Diagnosen, Aufzeichnungen über Arzt-Patienten-Gespräche usw.), die der Behörde übermittelt werden. Die Verantwor- tung für die Mitwirkung sollte zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten und Patientinnen bzw. Patienten weiterhin jene Stelle tragen, die für die Entbin- dung zuständig ist.405

Schliesslich erachtet eine Organisation406 den Wortlaut der Bestimmung als unklar: Das Wort «vorgängig» heisse nicht «ohne», weshalb nachträglich noch die Entbindung vom Berufsge- heimnis eingeholt werden müsste. Es sei nicht klar, was passieren würde, wenn diese Entbin- dung nachträglich verweigert würde.

Absatz 2 (Mitwirkungspflicht): 2 Kantone407 und 2 Organisationen408 begrüssen die neue Regelung. Aus Sicht der Ärzteschaft sei diese Regelung hingegen aus verschiedenen Grün- den abzulehnen. Angesichts dem in Artikel 448 Absatz 1bisneu formulierten Mitwirkungsrecht sei sie ganz obsolet.409 Es wird zudem scharf kritisiert, dass Entbindungsbehörden die Be- rufsgeheimnisträger – insbesondere Medizinfachpersonen – auch gegen ihren erklärten Wil- len von der Schweigepflicht entbinden könnten, weil dies die KESB wünscht.410 Berufsge- heimnisträger sollten selbst in der Lage sein zu entscheiden, ob ihre Mitwirkung im Verfahren

399 Grüne (S. 2).

400 KOKES (S. 6f.).

401 UR (S. 7).

402 BL (S. 3), BS (S. 5f.), OW, SZ (S. 1), VS (S. 2).

403 AvenirSocial (S. 7), FMH (S. 2f), KOKES (S. 7), KSG (S. 3), SVBB (S. 5).

404 Pro Mente Sana FR (S. 2), SAMW (S. 3).

405 SAMW (S. 3).

406 SBVg (S. 6).

407 OW, SZ (S. 1).

408 ARTISET (S. 11), KOKES (S. 7).

409 FMH (S. 3), SAMW (S. 3).

410 ZH (S. 10), FMH (S. 3), SAMW (S. 3).