Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Variante 2

Die in Variante 2 zu Artikel 187 vorgeschlagenen Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 187 Ziffern 1bisund 1terin die Aufzählung aufgenommen werden.

3.2 Artikel 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern

3.2.1 Variante 1

In Variante 1 werden Änderungen in Ziffer 1 und 3 vorgeschlagen:

In Ziffer 1 dritter Absatz wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen und die Formulierung von Artikel 156 Ziffer 1 dritter Absatz MStG übernommen.

In Ziffer 3 wird heute festgehalten, dass die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen kann, wenn die verletzte Person mit dem Täter die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Diese Privilegierung soll gestrichen werden. Sie führt zu einer Schlechterstellung von unverheirateten Tätern. Zudem könnte sich das Opfer aufgrund dieser Regelung gedrängt fühlen, eine Ehe / eingetragene Partnerschaft einzugehen – das sollte nicht sein. Allerdings könnte eine Eheschliessung, ein Zusammenleben oder allgemein eine Liebesbeziehung als «besonderer Umstand» betrachtet werden und so zu einem Absehen von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung führen – dies jedoch nur dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Auf die Einführung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat (siehe sogleich Variante 2), wird in Variante 1 verzichtet. Eine solche ist nicht notwendig, da auch mit dem geltenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen werden kann. Ohne Mindeststrafe bleibt dem Gericht ein grösserer Gestaltungsspielraum. Es erscheint widersprüchlich, einerseits eine Mindeststrafe einzuführen, gleichzeitig aber in «leichten Fällen» wieder eine Ausnahme vorzusehen. Der Mehrwert einer derartigen Regelung ist nicht ersichtlich.

Überdies scheint die Mindeststrafe gemäss Variante 2 mit Blick auf andere Tatbestände, die eine zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen – so der Totschlag (Art. 113) und die Vergewaltigung (Art. 190) – nicht angemessen.

Zur in Artikel 187 Ziffer 1 angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist Folgendes auszuführen: Zwischen Artikel 187 und den Artikeln 189 bzw. 190 (Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung) wie auch – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – zwischen Artikel 187 und Artikel 191 (Schändung) besteht Idealkonkurrenz, da diese Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter schützen. Das heisst, dass in Fällen, in denen eine sexuelle Handlung mit einem Kind gleichzeitig eine sexuelle Nötigung, eine Vergewaltigung oder aber eine Schändung darstellt, diese Bestimmungen gemeinsam mit Artikel 187 angewendet werden.21 Gemäss Artikel 49 Absatz 1 (Konkurrenz) kann im Grundtatbestand somit eine Höchststrafe von

21 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 57, Art. 189 N 82 und Art. 191 N 19.