Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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der italienischsprachigen Fassung überein.70 Diese Fassungen werden nicht angepasst.

3.6.1.5 Streichung «in Kenntnis ihres Zustandes» in Artikel 191

In Artikel 191 wird ausserdem die Passage «in Kenntnis ihres Zustandes» gestrichen. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass der Täter die Urteils- bzw. Widerstandsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen.71 Es geht somit darum, dass der Täter (eventual-) vorsätzlich handeln muss. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden.

3.6.1.6 Anpassung des französischen Gesetzestextes betreffend die Vornahme von sexuellen Handlungen durch das Opfer in Artikel 191

Nach dem geltenden französischen Gesetzestext macht sich nur strafbar, wer am Opfer eine sexuelle Handlung vornimmt. Diese Formulierung ist zu eng gefasst.72 Aus der deutschen und italienischen Fassung ergibt sich, dass auch das Veranlassen des Opfers zur Vornahme einer sexuellen Handlung umfasst wird, z. B. orale Praktiken durch geistig behinderte Menschen.73 Der französische Gesetzestext wird deshalb entsprechend angepasst.

3.6.1.7 Keine Ausdehnung der Definition der «Vergewaltigung»

Auf eine Ausdehnung der Definition der «Vergewaltigung» wird in Variante 1 verzichtet. Mit der geltenden Regelung in Artikel 189 und 190 werden sowohl weibliche als auch männliche Opfer sexueller Gewalt geschützt. Diese Regelung führt insgesamt betrachtet weder zu Strafbarkeitslücken noch weist sie hinsichtlich der Strafdrohungen Inkongruenzen auf. Das Bundesgericht hat in BGE 132 IV 120 E. 2. festgehalten, die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung dürfe nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte. Es bestehen auch keine internationalen Verpflichtungen, diesbezüg-

70 «Actes d’ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance» bzw. «Atti sessuali con persone incapaci di discernimento o inette a resistere».

71 Maier Philipp, 2019, Art. 191 N 16.

72 Queloz Nicolas/Illànez Federico, 2017, Art. 191 N 5.

73 Maier Philipp, 2019, Art. 191 N 13.