Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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lich eine Änderung vorzunehmen.74 Ein spezieller Vergewaltigungstatbestand ausschliesslich für Personen weiblichen Geschlechts lässt sich damit begründen, dass sich eine vergewaltigte Frau unter Umständen mit einer ungewollten Schwangerschaft und der Frage einer Abtreibung oder Adoption konfrontiert sieht.

3.6.2 Variante 2

3.6.2.1 Ausdehnung der Definition der «Vergewaltigung»

Zusätzlich zu den in Variante 1 dargestellten Änderungen wird in Variante 2 die Definition der «Vergewaltigung» erweitert. Dies entspricht der Forderung gemäss der Standesinitiative 14.311 Genf «Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuchs», der von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde.75 Mit der Standesinitiative wurde von der Bundesversammlung gefordert, dass der Rechtsbegriff der Vergewaltigung erweitert wird und auch Personen männlichen Geschlechts als Opfer in den Tatbestand einschliesst, ebenso wie andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration als den Beischlaf.76 Zudem hat der Nationalrat am 17. September 2018 die Annahme der Motion 17.3992 Fehlmann Rielle «Definition von Vergewaltigung im Schweizer Recht. Das Gesetz muss geändert werden!», die ebenfalls eine breitere Definition des Begriffs «Vergewaltigung» verlangt, beschlossen. Im Ständerat wurde der Vorstoss noch nicht behandelt.77

Neu werden neben dem Beischlaf auch abgenötigte beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind, in Artikel 190 geregelt; diese gelten somit als Vergewaltigung und unterstehen der gleichen Mindeststrafe. Konkret werden neu der Anal- und Oralverkehr (Fellatio) erfasst und es können auch Personen männlichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung werden. Wie beim geltenden Recht ist nur das Eindringen in den Körper des Opfers tatbestandsmässig. Beischlafsähnliche Handlungen, bei denen das Opfer in den Körper des Täters / der Täterin oder einer Drittperson eindringen muss, fallen also weiterhin unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Ebenfalls weiterhin von Artikel 189 erfasst werden beischlafsähnliche Handlungen, bei denen weder in den Körper des Täters / einer Drittperson noch in den Körper des Opfers eingedrungen wird (siehe sogleich Ziff. 3.6.2.2) sowie andere sexuelle Handlungen.

74 Siehe auch Stellungnahmen des Bundesrates zur Ip. 13.3485 Hiltpold «Definition von Vergewaltigung im Strafgesetzbuch» und zur Mo. 14.3651 Hiltpold «Strafgesetzbuch. Schluss mit der Diskriminierung bei der Definition von Vergewaltigung».

75 www.parlament.ch > Geschäft 14.311. Die RK-S hat der pa. Iv. am 10. Feb. 2015 Folge gegeben, die RK-N am 26. Juni 2015.

76 Als «Beischlaf» gilt die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils.

77 www.parlament.ch > Geschäft 17.3992. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Febr. 2018 festgehalten, in der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen, die im Frühjahr 2018 verabschiedet werden solle, werde eine Revision der Art. 189 und 190 im Sinne der Motion vorgeschlagen. Allerdings sollten nicht sämtliche abgenötigten sexuellen Handlungen, sondern nur die abgenötigten beischlafsähnlichen Handlungen neu vom Begriff «Vergewaltigung» erfasst werden.