Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Durch die verwendete Formulierung «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in ihren Körper (d. h. den Körper der genötigten Person) verbunden sind» wird verhindert, dass auch der Zungenkuss unter Artikel 190 fällt. Bei diesem wird zwar in den Körper des Opfers eingedrungen, es handelt sich aber nicht um eine beischlafsähnliche Handlung.

Mit dieser Änderung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass aus viktimologischer Sicht andere Formen sexueller Gewalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gleich stark oder noch stärker verletzen als der erzwungene Beischlaf, auch wenn dieser mit dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft behaftet sein mag. Das Opfer wird durch anale oder orale Penetrationen oder sadistische Handlungen vielfach stärker traumatisiert als durch eine vaginale Penetration.78

3.6.2.2 Keine Erhöhung der Mindeststrafe in Artikel 190 Absatz 1, keine Senkung der Höchststrafe in Artikel 189 Absatz 1

Auch in Variante 2 beträgt die Mindeststrafe bei der Vergewaltigung weiterhin Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Die Höchststrafe in Artikel 189 Absatz 1 bleibt bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Formulierung «beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in ihren Körper (d. h. den Körper der genötigten Person) verbunden ist» erfasst nicht alle sexuellen Handlungen, die heute als «beischlafsähnlich» angesehen werden und deshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich unter den gleichen Strafrahmen fallen wie eine Vergewaltigung.79 Zu denken ist namentlich an die (aufgenötigte) orale Stimulation der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane (Cunnilingus).80 Diese dürfte somit auch in Zukunft von Artikel 189 erfasst werden. Aus diesem Grund ist es nicht angezeigt, die Höchststrafe in Artikel 189 Absatz 1 zu senken.

3.6.2.3 Einführung einer Mindeststrafe in Artikel 191

Schliesslich soll sich die Erweiterung der Definition der «Vergewaltigung» auch in Artikel 191 niederschlagen: Wie bei der Vergewaltigung soll der Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in ihren Körper verbunden ist, einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe unterliegen.

78 Maier Philipp, 1994, S. 258, 287 f. m.w.H.

79 BGE 132 IV 120 E. 2.

80 BGE 84 IV 100