Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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3.7 Artikel 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten

Gemäss herrschender Lehre81 ist Artikel 192 eine Sonderbestimmung zu Artikel 193 (Ausnützung der Notlage): Alle Tathandlungen von Artikel 192 werden von Artikel 193 erfasst; die Strafandrohung ist bei beiden Bestimmungen identisch. In der Botschaft vom 26. Juni 198582 wird ausgeführt, entscheidend für die Strafbarkeit sei, ob der Täter die Einwilligung des Opfers in eine geschlechtliche Handlung durch Ausnützen von dessen Abhängigkeit erlange. Artikel 192 kann somit ersatzlos aufgehoben werden.

3.8 Artikel 193 Ausnützung der Notlage

In Bezug auf Artikel 193 wird einerseits der Randtitel, der heute nicht beide in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsvarianten erfasst, angepasst. Er soll neu «Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit» lauten. Andererseits soll – wie in Artikel 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern) und 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) – die Privilegierung des Täters gestrichen werden, falls die verletzte Person mit ihm eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 187 Variante 1 und Artikel 188 verwiesen.

3.9 Artikel 194 Exhibitionismus

Nach geltendem Recht beträgt die Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung vornimmt – die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine sexuelle Handlung83 –, unbillig. Mit den folgenden Vorschlägen soll diese Ungleichbehandlung gemindert werden.

3.9.1 Variante 1

Die Strafandrohung im Grundtatbestand (Absatz 1) beträgt weiterhin Geldstrafe. Mit Absatz 2 wird ein «leichter Fall», der mit Busse bestraft wird, eingeführt. Als leichter Fall dürfte das blosse Präsentieren der nackten Genitalien gelten.

Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der objektive Tatbestand von Artikel 194 in Ausnahmefällen auch ohne gänzliche Entblössung der Ge-

81 Maier Philipp, 2019, Art. 193 N 20 m.w.H.

82 BBl 1985 II 1009, hier 1078.

83 Isenring Bernhard, 2019, Art. 194 N 3a, 9d.