Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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«Einstellen» und «Wiederaufnehmen» des Strafverfahrens die Rede ist, sind damit eigentlich «Sistieren» (Art. 314 StPO) und «Wieder an die Hand nehmen» (Art. 315 StPO) gemeint. Das heisst, begibt sich der Täter in eine Therapie, wird das Verfahren sistiert; entzieht er sich der Behandlung, wird das Verfahren wieder an die Hand genommen. Die geltende Regelung lässt aber offen, wie das Verfahren abgeschlossen wird, falls der Täter erfolgreich behandelt wird. Dies soll korrigiert werden, indem klargestellt wird, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn sich der Täter nach Massgabe der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung unterzieht.
Die Verfahrenshandlungen «Sistieren» und «wieder an die Hand Nehmen» müssen nicht ausdrücklich erwähnt werden, da in der StPO nicht abschliessend vorgeschrieben ist, unter welchen Umständen sie vorgenommen werden können.88 Im Gegensatz dazu sind die Gründe, weshalb ein Verfahren eingestellt wird, in der StPO abschliessend aufgeführt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a–d StPO).89 Trifft keiner der in der StPO genannten Gründe zu, braucht es eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO). Mit dem neu formulierten Artikel 194 Absatz 3 wird diese Vorschrift geschaffen.
3.9.2 Variante 2
In Variante 2 wird der Fokus anders gelegt: Hier wird vorgeschlagen, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu senken und nur – wie auch in Artikel 198 erster Absatz – Busse anzudrohen. Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall», der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
Auch der «schwere Fall» soll – wie der Grundtatbestand in Absatz 1 – nur auf Antrag verfolgt werden können. Im Gegensatz zu Variante 1 muss dies an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt.
Betreffend Absatz 3 wird auf die Ausführungen zu Variante 1 verwiesen.
3.10 Artikel 197 Pornografie
3.10.1 Absätze 4 und 5
Aus den Formulierungen im Gesetz und den Ausführungen in den Strafrechtskommentaren lässt sich schliessen, dass der Gewaltbegriff in Artikel 135 (Gewaltdarstellungen) enger gefasst ist als derjenige in Artikel 197 (Pornografie): Artikel 135 verlangt, dass die Gewalttätigkeiten grausam sind, eindringlich dargestellt werden,
88 Omlin Esther, 2014, Art. 314 N 11.
89 Grädel Rolf/Heininger Matthias, 2014, Art. 319 N 5.