Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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tung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention, LK). Die LK sieht allerdings vor (Art. 20 Ziff. 1 Bst. a und e und Ziff. 3 LK), dass die Vertragsstaaten einen Vorbehalt anbringen und bestimmte Ausnahmen davon vorsehen können, wenn die dargestellten Personen das länderspezifische sexuelle Mündigkeitsalter erreicht haben. Die Schweiz hat von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch gemacht und im geltenden Artikel 197 Absatz 8 festgehalten, dass Minderjährige von mehr als 16 Jahren straflos bleiben, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografische Gegenstände oder Vorführungen herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Das Weiterleiten des pornografischen Materials an unbeteiligte Dritte ist weiterhin strafbar. Ziel dieser Ausnahmeregelung war es, bestimmte Verhalten von Jugendlichen, für die kein Strafbedürfnis erkennbar ist, zu entkriminalisieren. Es wäre widersprüchlich, wenn über 16-jährige Minderjährige zwar einvernehmlich miteinander sexuell verkehren, sich dabei aber nicht fotografieren oder filmen dürften.

Es hat sich allerdings gezeigt, dass trotz dieser Ausnahmeregelung weiterhin Widersprüche bestehen und Kinder zwischen 10 und 16 Jahren – quasi zu ihrem eigenen Schutz – unnötig kriminalisiert werden. Artikel 197 Absatz 8 ist unter anderem aus dem folgenden Grund zu eng: Wenn zwei 16 und 17 Jahre alte Jugendliche voneinander pornografische Bilder / Filme herstellen, sind beide straflos. Der / die Ältere ist aber für die gleiche Handlung strafbar, sobald er / sie 18 Jahre alt geworden ist (da der / die jüngere Beteiligte noch immer minderjährig ist). Unabhängig davon werden nach geltender Praxis Minderjährige, die von sich selbst ein pornografisches Bild herstellen («Selfie»), bestraft – obwohl das Verbot harter Pornografie gerade auch minderjährige Darsteller und Darstellerinnen schützen soll.

Die heutige Regelung ist daher zu überarbeiten und die Straflosigkeit zu erweitern. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen dabei jedoch der Jugendschutz, die Vorgaben der LK und die Tatsache, dass gemäss Artikel 197 Absätze 4 und 5 die Herstellung, die Verbreitung, der Besitz und der Konsum von pornografischem Material, auf dem Minderjährige abgebildet sind, grundsätzlich strafbar sind:

Die Vorbehaltsmöglichkeit gemäss LK beschränkt sich dem Wortlaut nach auf sexuell mündige Minderjährige nach nationalem Recht. Sexuell mündig bedeutet, dass Kinder und Jugendliche straflos sexuelle Handlungen vornehmen dürfen. Nach schweizerischem Strafrecht liegt diese Altersgrenze bei 16 Jahren. Straflos ist dieses Verhalten allerdings auch dann, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2). Diese 3-Jahres-Regel macht die Betroffenen formal zwar nicht sexuell mündig, stellt sie aber in bestimmten Konstellationen den sexuell Mündigen gleich.

Inhaltlich davon zu unterscheiden ist der «Avis du Comité de Lanzarote sur les images et / ou vidéos d’enfants sexuellement suggestives ou explicites produites, partagées ou reçues par des enfants» vom 6. Juni 201993 («Avis»). Der «Avis» bezweckt «de guider les Parties dans la mise en œuvre de l’article 20 de la Convention de Lanzarote s’agissant des images et / ou vidéos sexuellement suggestives ou

93 www.coe.int > Droits de l’homme > Droits des enfants > Violence sexuelle > Convention de Lanzarote > Comité de Lanzarote > Documents adoptés > Avis sur les images et / ou vidéos d’enfants sexuellement suggestives ou explicites produites, partagées ou reçues par des enfants.